29. Januar 2019

Die neue Erschwerniszulage kommt!

Anpassung und Systemumbruch nach 12 Jahren!

Nach einem weiteren halben Jahr Beratungszeit hat die Vorlage zum Vollzugsdienstzulagengesetz beim Rat der Bürgermeister ihre Zustimmung erfahren und ist vom Senat verabschiedet worden. Der genaue Zeitpunkt der Wirkungsentfaltung steht weiterhin nicht fest, da rein formal weitere Abstimmungen notwendig sind. Die Änderungen des Zulagensystems werden für das laufende Haushaltgesetz 2018/2019 mit insgesamt 27 Millionen Euro Mehrausgaben veranschlagt. Wir begrüßen ausdrücklich die rückwirkende Anwendung zum 1. Januar 2018, merken aber an, dass die Berechnung nicht einfach mal nebenher von den Praxisdienststellen geleistet werden kann.

Neue Eckpunkte:

  • Der Senat hat, auf unsere Forderung, eine Absichtserklärung über eine künftige Dynamisierung von Erschwerniszulagen abgegeben (Anpassungsgrundsatz).
  • Erhöhung des Zulagenbetrags für verdeckte Ermittler auf das einheitliche Niveau von 375,- Euro im Monat.
  • Regelung zur Vermeidung von Nachteilen beim Übergang vom alten in das neue Zulagenrecht.
  • Prozentuale Anpassung von Mindeststunden im Erschwerniszulagenrecht bei Teilzeitbeschäftigung (Bundesverwaltungsgerichturteil aus 2009).
  • Zulagenberechtigung für Anwärterinnen und Anwärter für die neue Wechselschichtzulage.

Die Stellenzulagen werden mit diesem Gesetzesentwurf erstmals seit 12 Jahren angehoben. Den strukturellen Umbau des Zulagenrechts begrüßen wir ausdrücklich.  Die Schaffung eines Berliner Besoldungsgesetzes befindet sich in der ersten Abstimmungsphase. Eine erneute Zulagenerhöhung in 24 Monaten scheint geplant zu sein.

Unseren Forderungen zur Aufnahme der Streifendienste der Abschnitte, OGW, OGJ, AGIA und den Einsatzhundertschaften in die Regelungen des § 22 Abs. 3 EZulV kam der Senat nicht nach. Die DPolG Berlin kritisiert diese sachfremde Abkapselung von ähnlichen Aufgaben weiterhin. Die „kleine Schichtzulage“ wird zu Gunsten einer neuen Regelung am Vorbild der Bundespolizei aufgegeben, wobei aber weiterhin die Zielgruppe erreicht wird.

Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften bleiben nicht zulagenfähig. Nachtdienststunden sind alle Stunden zwischen 20 und 6 Uhr. Die Zulage von 3,36 Euro je Stunde für Sonn- und Feiertagsdienst entspricht nach Senatsauffassung dem Bundesdurchschnitt und bleibt unverändert.

Soweit unsere kurze Zusammenfassung der sehr komplexen Materie. Wir werden weiter in unserem Polizeispiegel und auf unserer Homepage berichten.

Info 05/2019 als pdf zum Ausdrucken. 

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