30. November 2017

Tarifinfo

Geltendmachung von Ansprüchen nach § 37 TV-L bei Dir E Gef?

Die Petition ZOS mag wohl einiges in das Rampenlicht gestellt haben, was beim derzeitigen Arbeitszeitmodell (AZM) ZOS so nicht für richtig bzw. gesetzeskonform gehalten werden kann. Dazu gab es auch ein Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 37 TVL.

Nun wird in einem weiteren Schreiben versucht, diese Ansprüche auch auf die Arbeitszeit (12-Stunden Vierteldienst) im Bereich des Gefangenenwesens zu übertragen. Wir wollen hier aufklären und den Sachverhalt möglichst einfach darstellen.

Laut Petition wird der Anspruch auf 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr, gemäß §11 Abs. 1 ArbZG gefordert. Dies ist bei oberflächlicher Betrachtung so auch richtig. Der Gesetzgeber fordert aber nicht, dass die beschäftigungsfreien Sonntage zusätzlich zu den Sonntagen gewährt werden müssen, die wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen schon beschäftigungsfrei sind. Dies hat die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt (Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 13.10.2004). Im 12- Stunden Vierteldienst sind je nach Konstellation 12 bis 13 Sonntage arbeitsfrei. Hinzu kommen dann Sonntage, die in den Erholungsurlaub fallen. Somit sind die Anforderungen des § 11 Abs.1 ArbZG auch nach herrschender Rechtsprechung erfüllt.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Mehrurlaubstage nach § 21 TV-L trifft für den Bereich Gef nicht zu, da bei der Urlaubsberechnung eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 3,5 Tage erfolgt. Nur bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage erfolgt eine Neuberechnung bzw. Überprüfung des Urlaubsanspruches.

Des Weiteren wird in dem Schreiben der Geltendmachung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2012 Bezug genommen. In diesem Urteil war die „unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersbedingter Staffelung der Urlaubsdauer“ zu verhandeln und verweist auf den § 26 TVöD. Da die §§ 26 TVöD und TV-L inhaltlich gleich sind, ist dieses Urteil auch auf den TV-L anzuwenden.

Der § 21 TV-L regelt generell die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und bietet damit einen Rahmen. Hier geht jedoch die speziellere Regelung der §§ 26 und 27 TV-L vor. Insofern ist die Anwendbarkeit des § 21 TV-L nicht gegeben.

Abgeltung der nicht gewährten Ersatzruhetage nach § 11 Abs. 3 ArbZG: 
Diese Sachlage ist bereits als Forderung in Klärung speziell beim AZM ZOS. Was aufgrund der speziellen Voraussetzungen beim ZOS auch gerechtfertigt erscheint. ABER: Äpfel und Birnen dürfen nicht verglichen werden. Die Sachlage muss beim 12 Stunden Vierteldienst im Bereich Gef anders bewertet werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit in den arbeitsfreien Tagen eingearbeitet ist.

Nach der vorliegenden Rechtsprechung kann ein Ersatzruhetag gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Für den Anspruch auf einen Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG kommt damit jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier, in Betracht; eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden (Bundesarbeitsgericht vom 19.09.2012).

Das Arbeitszeitgesetz stellt auch für Schichtarbeiter, die an Sonntagen oder Wochenfeiertagen arbeiten, nur das gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicher. Es sieht für die Feiertagsarbeit keine besondere Regelung oder Bevorzugung vor. Die Abgeltung der Feiertagsarbeit regelt nach unserer eindeutigen Rechtsauffassung der TV-L! Aufgrund der zitierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Geltendmachungsschreiben bezüglich der Abgeltung von angeblich nicht gewährten Ersatzruhetagen, Mehrurlaubstagen und 15 beschäftigungsfreien Sonntagen im Jahr keine Aussicht auf Erfolg haben werden.

Vielmehr ist Vorsicht geboten! Denn wer den 12-Stunden Dienst im Bereich Gef erhalten möchte, sollte ihn nicht durch unbedachte Unterschriftenaktionen gefährden. Der Arbeitgeber ist für solche Argumentationshilfen für die Abschaffung des 12-Stunden Dienstes im Gef gewiss dankbar.

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