Corona-Pandemie: Grundlegende Informationen für Beamtinnen und Beamte

Alle Beamtinnen und Beamten sind zunächst aufgefordert, die vielfältigen Informationen ihrer Dienstherren tagesaktuell zu beachten und sich über allgemein zugängliche oder spezielle Informationsquellen zu unterrichten. Am Ende dieser Seite werden dazu wichtige Informationsquellen verlinkt.

Im Folgenden wird anhand von häufig gestellten Fragen in Kurzform dargestellt, welche Rechte und Pflichten Beamtinnen und Beamte während der aktuellen Corona-Pandemie haben.

Grundlage für die Antworten ist das Bundesrecht. Das jeweilige Landesrecht (gilt auch für Kommunen) kann davon abweichende Regelungen treffen.

Hinweis: Die Informationen sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden.

Stand: 19. März 2020. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.

Muss ich weiterhin zum Dienst?

Grundsätzlich: Ja. Beamtinnen und Beamte stehen nach Artikel 33 des Grundgesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie dienen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit und werden dafür alimentiert. Beamtinnen und Beamte müssen sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen (Dienstleistungspflicht) und dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten fernbleiben. Damit besteht für sie eine grundsätzliche Dienstpflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, die sie erfüllen müssen.

Muss ich Dienst auch in einem Gefahrenbereich (Ansteckungsgefahr) tun?

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin/des Beamten und ihrer/seiner Familie (auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) zu sorgen. Der Dienstherr schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit und in ihrer/seiner Stellung und hat alle zumutbaren Vorsichtsmaßgaben (je nach Tätigkeit z.B. Zurverfügungstellung von Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln etc.) zu treffen. Bei Beachtung dieser Vorgaben haben Beamtinnen und Beamte auch in Gefahrenbereichen ihren Dienst zu erbringen.

Ist die Beamtin/der Beamte der Überzeugung, dass die Vorsichtsmaßnahmen vom Vorgesetzten nicht umgesetzt werden, muss sie/er ihre/seine Bedenken auf dem Dienstweg geltend machen. Auch in diesen Fällen sind Anordnungen durch den Dienstherrn sofort auszuführen, wenn Gefahr in Verzug besteht und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Verweigert die Beamtin/der Beamte in diesen Fällen den Dienst, ist die Besoldung zu kürzen.

In welchen Fällen kann ich dem Dienst fernbleiben?

Bei einem gerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst behalten die Beamtinnen und Beamten ihren Anspruch auf Alimentation. Dabei müssen folgende Fallgestaltungen unterschieden werden:

  1. Krankheit die Beamtin/den Beamten selbst betreffend
  2. Amtliche Anordnungen (beispielsweise häusliche Quarantäne)
  3. Schließung der Dienststelle (vorübergehend) und/oder Freistellung von der Dienstleitungspflicht
  4. Betreuungspflichten

Weitere Informationen zu den einzelnen Sachverhalten: Siehe unten.

Was muss ich bei eigener Krankheit beachten?

Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich eine Gesunderhaltungspflicht; bei Krankheitssymptomen ist ein Arzt aufzusuchen beziehungsweise zu kontaktieren. Infolge einer Krankheit/Dienstunfähigkeit dürfen die Beamtin/der Beamte vom Dienst fernbleiben, müssen dies jedoch auf Verlangen nachweisen. Bei Krankheit erhalten Beamtinnen und Beamten nach den allgemeinen Grundsätzen ihre Alimentation unbegrenzt weiter.

Welche Unterstützung bekomme ich vom Dienstherrn bei Kinderbetreuung?

Im Falle von Betreuungspflichten für Kinder gilt grundsätzlich, dass der Dienstherr Heimarbeit, Telearbeit oder mobiles Arbeiten nach den geltenden Regeln anordnen kann.

Zu unterscheiden sind folgende Fallgestaltungen:

Im Falle der Erkrankung eines Kindes

Bundesbeamtinnen und –beamten ist bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 SUrlV grundsätzlich für jedes Kind im Urlaubsjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr zu gewähren.

In den Fällen, in denen die Dienst- oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, muss die Gewährung von Sonderurlaub für jedes Kind gesondert geprüft und berechnet werden. Insoweit darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für das erste und zweite Kind insgesamt höchstens 16 Arbeitstage betragen, bei mehr als zwei Kindern insgesamt höchstens 19 Arbeitstage im Jahr.

Im Falle der Nichterkrankung eines Kindes

Bei Beamtinnen und Beamten, die zur Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen, weil die Kinder wegen einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus Betreuungseinrichtungen oder Schulen nicht mehr besuchen sollen, ist nach Einschätzung des dbb auf Bundesebene die Sonderurlaubsverordnung anzuwenden (genauer: § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 SUrlV). In diesem Fall kann ansonsten eine Betreuung nicht sichergestellt werden, mit der Folge, dass in dem genannten Umfang Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird.

Im Falle der vorsorglichen Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen

Gemäß Rundschreiben des BMI vom 16. März 2020 kann Beamtinnen und Beamten unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach Sonderurlaubsverordnung von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen gewährt werden:

Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von zehn Arbeitstagen hinaus Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.

Welche Regelungen gelten bei pflegebedürftigen Angehörigen?

In Fällen, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, ist auf Bundesebene nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit nach SGB IX für jede pflegebedürftige Person Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu neun Arbeitstagen zu bewilligen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 6 SUrlV).

Dies gilt nach unserer Einschätzung auch in Fällen, in denen sich aufgrund der Corona-Krise bestehende Pflegesituationen akut verändern und kurzfristigen Handlungsbedarf hervorrufen. Einzelheiten in Bezug auf ggf. denkbare unterschiedliche Einzelfallkonstellationen können hier nicht behandelt werden.

Rundschreiben von SenFin IV Nr. 92/2020 vom 17.11.2020
Arbeits- und dienstrechtliche Hinweise im Zusammenhang mit der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie; hier: Pflege naher Angehöriger

 

*(d. h. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern sowie Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder)

Wie ist die Erstattung der Krankheitskosten durch COVID 19 geregelt?

Sollten Beamtinnen und Beamten und ihre Familien ebenso wie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger - in welcher Form auch immer - konkret vom Virus betroffen sein, werden die Krankheitskosten auf dem üblichen Wege erstattet. Es besteht eine Absicherung über die vorhandenen und bekannten Sicherungssysteme:

Sofern die Beamtin/der Beamte nach der Art ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeiten der Gefahr einer Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) in besonderem Maße ausgesetzt ist und der Beweis eines Kausalzusammenhangs der dienstlichen Verrichtung mit der Erkrankung nachweislich geführt werden kann, können unter Umständen die Regelungen der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge (z. B. Heilverfahren, Unfallruhegehalt) zur Anwendung gelangen.

Was passiert, wenn ich in Quarantäne muss?

Wird beispielsweise eine häusliche Quarantäne amtlich angeordnet, müssen Beamtinnen und Beamten vom Dienst fernbleiben. In diesen Fällen erhalten sie Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in dem notwendigen Umfang nach der Sonderurlaubsverordnung des Bundes.

Was passiert, wenn ich Dienst nicht aufnehmen kann, weil ich im Ausland festsitze?

Beamtinnen und Beamte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, werden unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt

Meine Dienststelle wurde vorübergehend geschlossen. Was nun?

Für den Fall, dass der Dienstherr für die Behörde die vorübergehende Schließung anordnet – und keine Heimarbeit ermöglicht –, gilt Folgendes: Hier erfolgt eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge. Die Beamtin/der Beamte darf in solchen Fällen also mit Genehmigung des zuständigen Dienstherrn dem Dienst fernbleiben.

Darf mein Dienstherr mich in (Zwangs-)Urlaub schicken?

Nein, der Dienstherr ist grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbindet jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 EUrlV kann den Beamten Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden (VG Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19).

Darf mein Dienstherr aufgrund der Corona-Krise auf einen anderen Dienstposten abordnen?

Der Dienstherr kann eine Beamtin oder einen Beamten entsprechenden Tätigkeiten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen abordnen. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. Voraussetzung ist nur, dass die Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung besitzen. Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

Desweiteren kann der Dienstherr mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten auch zu anderen Tätigkeiten abordnen.

Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin - Berlin.de

www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

Infektionsschutzgesetz - IfSG:

www.gesetze-im-internet.de/ifsg/


Bundesinnenministerium: Fragen und Antworten zum Corona-Virus

www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html


Auswärtiges Amt: Informationen zum Corona-Virus

www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/gesundheit/coronavirus/2297696?isLocal=false&isPreview=false


Robert-Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Corona-Virus

www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html


Bundesgesundheitsministerium: Informationen zum Corona-Virus

www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html


Deutsche gesetzliche Unfallversicherung: Informationen zum Corona-Virus

www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019-ncov/index.jsp


Stiftung Gesundheitswissen: Informationen zum Corona-Virus

www.stiftung-gesundheitswissen.de/presse/wie-umgehen-mit-corona


Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Informationen zum Corona-Virus

www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

Rundschreiben von SenFin IV Nr. 91/2020

Arbeits- und dienstrechtliche Hinweise im Zusammenhang mit der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie; hier: AU-Bescheinigungen

Rundschreiben von SenFin IV Nr. 92/2020

Arbeits- und dienstrechtliche Hinweise im Zusammenhang mit der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie; hier: Pflege naher Angehöriger

Rundschreiben von SenFin IV Nr. 11/2021

Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte beim Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie; hier: Regelungen zur Freistellung für Kinderbetreuung 

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