22. März 2020

DPolG Berlin: Spannungsfeld zwischen Treueverhältnis und Fürsorge beachten!

Beamtenrecht gilt auch in der Coronakrise

Grundsätzliche Dienstleistungspflicht:

Beamtinnen und Beamte stehen nach Art. 33 GG in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis. Sie dienen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit und werden dafür alimentiert. Beamtinnen und Beamte müssen sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf widmen. Sie dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.

 

Amtliche Anordnung der häuslichen Quarantäne:
Wird häusliche Quarantäne nach §§ 30,31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) amtlich angeordnet, müssen Beamtinnen und Beamte dem Dienst fernbleiben. Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, gilt das entsprechend.
 

Dienstleistungspflicht in Gefahrenbereichen (Ansteckungsgefahr):
Nach dem Landesbeamtengesetz hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin/des Beamten und ihrer Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Der Dienstherr hat die Pflicht, die Beamtinnen und Beamten bei der amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen und hat alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu treffen (z.B. Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, etc.).

Bei Beachtung dieser Vorgaben haben Beamtinnen und Beamte auch in Gefahrenbereichen ihren Dienst zu erbringen. Verweigert die Beamtin/der Beamte in diesen Fällen den Dienst, ist grundsätzlich mit beamtenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Dienstunfall durch Tätigkeiten in Gefahrenbereichen und Ansteckungen:
Sofern die Beamtin/der Beamte nach der Art ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeiten der Gefahr einer Erkrankung am CORONA-Virus in besonderem Maße ausgesetzt ist und der Beweis eines Kausalzusammenhangs der dienstlichen Verrichtung mit der Erkrankung nachweislich geführt werden kann, können unter Umständen die Regelungen der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge zur Anwendung gelangen. Dieser Nachweis dürfte schwierig zu erbringen sein, da sich jeder auch an anderen Örtlichkeiten (Privatbereich) anstecken kann. Wir befinden uns dazu in Gesprächen für eine verbesserte Absicherung bei schweren Unfallfolgen.

Wir weisen auf die Ausführungen im Intranet der Polizei hin.

Eine grundsätzliche Empfehlung zum Umgang mit Dienstunfallanzeigen kann deshalb von uns auch aus rechtlicher Sicht nicht gegeben werden. 

Info 09/2020 als pdf zum Ausdrucken