Jeder Tarifbeschäftigte, der Wechselschichtdienst leistet, hat nach § 6 Abs.1b TV-L 38,5 Wochenstunden Arbeitsleistung zu erbringen.
Bei Beschäftigten, die Wechselschichtdienst leisten, ist die Pausenzeit (30 Minuten) bei 8 Arbeitsstunden bezahlter Arbeitszeit.
Gemäß § 6 Abs. 3 TV-L: Für Beschäftigte, die an jedem gesetzlichen Feiertag sowie dem 24. und 31. Dezember (soweit diese Tage auf einen Werktag fallen) arbeitsfrei haben, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Das bedeutet: Fällt ein Feiertag in eine Freischicht, so entfällt die Arbeit nicht wegen des Feiertages, sondern wegen der Freischicht. Da nun bei der Reduzierung der Arbeitszeit keine Pause anfällt, wird diese Zeit aus der täglichen Arbeitszeit heraus gerechnet.
Somit erhält jeder Tarifbeschäftigte, der Wechselschichtdienst leistet und dienstplanmäßig frei hat, an einem gesetzlichen Feiertag, eine Stundengutschrift. Selbiges gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Bei 8 Stunden täglicher Arbeitszeit beträgt die Gutschrift 7,7 Stunden (7 Stunden 42 Minuten) laut BAG Urteil 2015 und Arbeitsgericht Berlin 08.08.18.
Also schnell die Ansprüche nach § 37 TV-L Ausschlussfrist, geltend machen.
Diese Regelung betrifft nur Beschäftigte, die nach dem für sie gültigen Dienstplan an einem gesetzlichen Feiertag frei haben.
Alle anderen, die dienstlich verwendet wurden oder werden, erhalten für diese Arbeitstage entsprechende Feiertagzuschläge von 35 % der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe bei Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 1 d/e TV-L).