19. August 2021

Tarifinformation für Gef-Beschäftigte

Gericht kippt Urlaubsberechnung im Referat Gefangenenwesen

In seinem Urteil vom 27.07.2021 (GeschZ: 58 Ca 2300/21) hat das Arbeitsgericht Berlin die Auffassung der DPolG in Sachen Urlaubsberechnung für Schichtdienstleistende des Referates Gefangenenwesen bestätigt. Eine Kollegin dieses Referates hat mit Unterstützung der Rechtsschutzabteilung des dbb gegen die Urlaubsberechnung geklagt. Sie war der Auffassung, dass Schichtdienstleistende in der Urlaubslänge nicht schlechter gestellt werden dürfen als Mitarbeiter im Tagesdienst.

Der Arbeitgeber zieht ausnahmslos pauschal vor der eigentlichen Urlaubsberechnung die jährlich erzielbaren 18 freien Ausgleichsschichten ab. Daraus folgt, dass Wechselschichtdienstleistende im 12- Stundenvierteldienst weniger Kalendertage Urlaub in Anspruch nehmen können als Beschäftigte im Tagesdienst. 

Das Gericht stellt hierzu fest:
Die hier in Abzug gebrachten Freischichten werden im gesamten Kalenderjahr nicht in den Dienstplan vorab eingestellt, sondern werden im Laufe des Kalenderjahres erwirtschaftet, dann nach und nach gewährt. 
 
Die gewährten Freischichten dienen auch nicht einer Reduzierung der Arbeitspflicht, sondern gleichen rechnerisch die durch den 12-Stundenvierteldienst und die Schichtplangestaltung erbrachten Mehr- arbeitsstunden aus, die über die tariflich geschuldete Arbeitszeit (38,5 Wochenstunden) hinausgehen. 

Dieses wird durch die Überlegung unterstützt, dass im Falle einer länger andauernden Arbeits-unfähigkeit den hiervon Betroffenen weniger Freischichten gewährt werden können. 

Das Gericht führt weiter aus:
Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitstage vermindert sich demnach nicht um die kalenderjährlich zu gewährenden bis zu 18 Freischichten, die 27 Arbeitstage entsprechen. Denn dabei handelt es sich nicht um Kalendertage gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 TV-L, an denen sie dienstplanmäßig (oder betriebsüblich) etwa nicht zu arbeiten hätten. Für die Ermittlung des Erholungsurlaubes gemäß § 26 TV-L erfolgt die Berechnung in Arbeitstagen und nicht in Stunden, wie bei den Freischichten.

Zusammenfassend vertritt diese Kammer des Arbeitsgerichts die Auffassung, dass die Freischichten nicht in die Erholungsurlaubsberechnung einzufließen haben. Somit ist dann das Urlaubsgleichgewicht rechnerisch zwischen Schichtdienstleistenden und Tagesdienstlern wieder hergestellt. 

Wie sich nun die Behörde nach diesem Urteil verhält, bleibt abzuwarten.

Info 18/2021 als pdf zum Ausdrucken