22. Juli 2015

Umgang mit Widersprüchen zur amtsangemessenen Alimentation

Information zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur „Richterbesoldung“ und Widersprüche zur aktuellen Beamtenbesoldung „A“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

mit Urteil vom 05.Mai 2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Das BVerfG prüft die Besoldung in drei Stufen und zieht auf der ersten Prüfungsstufe fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heran; wenn mindestens drei davon erfüllt sind, besteht die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Und auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Der DBB hat hierzu umfangreiche Informationen auf seiner Homepage eingestellt, da noch mehrere Klageverfahren zur amtsangemessenen Alimentation der Beamtenbesoldung „A“ beim OVG liegen und niemand voraussagen kann, wie diese Verfahren wohlmöglich auch erst in einigen Jahren vom BVerfG beurteilt werden.

Wir empfehlen daher allen Kolleginnen und Kollegen gegen ihre aktuelle Besoldung „Widerspruch“ einzulegen.

Der DBB hat auf Bitten der DPolG den Senator für Inneres und Sport gebeten, alle eingehenden Widersprüche bis zur höchst richterlichen Entscheidung „Ruhig“ zu stellen. Nach Prüfung hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Rundschreiben I Nr. 8/2015 vom 15.07.2015 alle Behörden angewiesen, eingehende Widersprüche nicht zu bescheiden.

Wir haben aus gutem Grund, entgegen anderer Gewerkschaften, auf diese Entscheidung gewartet, um unseren Kolleginnen und Kollegen alle rechtlichen Möglichkeiten offen zu halten. Der Widerspruch (siehe Musterschreiben der DPolG) muss in jedem laufenden Haushaltjahr gestellt werden, um seine Ansprüche für zukünftige Entscheidungen geltend zu machen.

Wir werden euch in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten.

 

dbb berlin

 

Musterwiderspruch (pdf)