Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte
Die Jahressonderzahlung, umgangssprachlich Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, wird zum Ende des Monats November des jeweiligen Kalenderjahres ausgezahlt. Der Anspruch und die Berechnung der Zahlung wird im § 20 TV-L Jahressonderzahlung geregelt.
Der Stichtag ist der 1. Dezember. Grundvoraussetzung zur Auszahlung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis am 1. Dezember besteht. Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis durch z. B. Krankheit, Kur, Sonderurlaub oder Mutterschutz ruht.
Ein Anspruch besteht andererseits nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres beendet wurde. Selbst wenn bis einschließlich 31. Oktober das Arbeitsverhältnis bestand, ist eine anteilige Auszahlung der Jahressonderzahlung ausgeschlossen.
Die Jahressonderzahlungshöhe errechnet sich aus dem monatlichen Entgelt der Monate Juli, August und September des laufenden Kalenderjahres. In die Berechnungen fließen keine Überstunden oder sonstige Zulagen, die nicht dauerhaft im Dienstplan feststehend sind.
Bei Beschäftigten, die neu eingestellt wurden, also noch nicht das ganze Jahr dauerhaft beschäftigt waren, wird die Jahressonderzahlung um je 1/12 für jeden nicht beschäftigten Monat gekürzt.
Die Berechnung der Jahressonderzahlung erfolgt je Entgeltgruppe in unterschiedlicher prozentualer Höhe. Eine Übersicht ist der nachstehenden pdf-Info zu entnehmen.