26. Juni 2022

Urlaubsanspruch im Gefangenenbewachungsdienst

Klage der DPolG vor dem Landesarbeitsgericht Berlin erfolgreich

Die Urlaubsgewährung im Gefangenenbewachungsdienst wurde für rechtswidrig erklärt. Die Gewährung von 28 Urlaubstagen für eine Vollzeitkraft im Gefangenenbewachungsdienst ist tarifwidrig zu niedrig.

In der Info 03/2022 teilten wir Euch den Erfolg der Klage vor dem Landesarbeitsgericht Berlin mit. Die DPolG unterstütze das Rechtsschutzanliegen einer Tarifbeschäftigten in der Gefangenbewachung (Dir ZeSo Gef 1 Te) im Wechselschichtdienst. Die Begründung des Urteils des Landesarbeitsgerichts in der Sache Urlaubsgewährung liegt nun vor. Der Arbeitgeber gewährt den Tarifbeschäftigten 28 Urlaubstage.

Zur Begründung führt der Arbeitgeber aus, dass die Freischichten, die durch Mehrarbeit entstehen, von der Anzahl der zu leistenden Arbeitstage im Jahr abzuziehen seien. Dadurch werde weniger als 5 Arbeitstage im Durchschnitt pro Woche gearbeitet. Weshalb ein Urlaubsanspruch von weniger als 30 Tagen entsteht. Dies sieht das Landesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 04.05.2022 Az. 23 Sa 1135/21 anders:

Die Urlaubsberechnung des Arbeitgebers ist fehlerhaft. Die Freischichten sind nicht von der Anzahl der Jahresarbeitstage abzuziehen.

Legt man hier die tatsächlichen Arbeitstage ohne Berücksichtigung der Freischichten zugrunde, kommt man in der Regel auf eine Anzahl von 273 bis 275 zu leistenden Arbeitstagen im Jahr. Dies bedeutet für den einzelnen Tarifbeschäftigten in Vollzeit, dass er entweder 31 oder 32 Urlaubstage im Jahr beanspruchen kann.

Alle Tarifbeschäftigten im Bereich des Gefangenendienstes, die lediglich 28 Urlaubstage erhalten haben und somit ab dem Jahre 2019 diese 31 bzw. 32 Urlaubstage nicht für sich beansprucht haben, können diese jetzt nachverlangen!

Nach aktueller Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.06.2019; 9 AZR 541/15) hätte der Arbeitgeber über den zustehenden Urlaubsanspruch richtig informieren müssen. Dies ist nicht geschehen, deshalb ist auch noch kein Verfall des Urlaubs eingetreten. Es bestehen somit Ansprüche für den noch nicht verjährten Bereich.

Ansprüche aus 2019 verjähren mit Ablauf des 31.12.2022.

Nach Einschätzung der DPolG dürfte jeder Tarifbeschäftigte, der im Gefangenendienst arbeitet, von dieser Regelung profitieren, es kann also jeder den Antrag stellen. (ein Musterantrag und eine Berechnungshilfe sind als pdf verfügbar)

Tarifinfo 05/2022 als pdf zum Ausdrucken