16. März 2016

Berechnung „Dienst zu ungünstigen Zeiten“

Klarstellung zum „Musterwiderspruch“

Wieder einmal macht in unserer Behörde ein so genannter Musterwiderspruch hinsichtlich der Berechnung Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) seine Runden. Und wieder einmal weiß keiner, wer inhaltlich und rechtlich (ohne Impressum) hinter diesem „Musterwiderspruch“ steckt.

Umso erschreckender ist es, dass Führungskräfte und Vertrauensleute von Gewerkschaften dies auch noch unterstützen, obwohl sie wissen müssten, dass dieser Widerspruch inhaltlich und rechtlich falsch begründet ist und man bei Zurückweisung des Widerspruchs darum auch keinen Rechtsschutz erhält. Wer meint, mit solchen Aktionen mehr Geld verdienen zu können, ist schief gewickelt. Das ist Ausdruck von Frust, aber in Sachen DuZ liegen unser Forderungen nach Angleichung an die Bundesregelungen seit letztem Jahr auf dem Tisch und wir steigen den Politikern deswegen permanent auf den Zeh.
Die DPolG stellt nach einer ersten rechtlichen Überprüfung folgende Fakten klar: Das Urteil des BAG vom 09.12.2015 (auf das sich der „Musterwiderspruch“ bezieht) dürfte für die Landesbeamten Berlins nicht anwendbar sein. So setzt sich das BAG-Urteil mit der Frage auseinander, wie ein in § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz vorgesehener angemessener Zuschlag für Nachtarbeit zu definieren ist. Das BAG hat festgestellt, dass 30% auf den Bruttostundenlohn als angemessener Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz anzusehen ist.
Die Berliner Landesbeamten können sich jedoch leider nicht auf das Urteil des BAG vom 09.12.2015 und damit auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz berufen, da Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes nur Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind. Die Frage der Angemessenheit des Zuschlags für Dienst zu ungünstigen Zeiten dürfte auch eher mit dem Problem der amtsangemessenen Besoldung vergleichbar sein und unterfällt dem Beamtenrecht.
Die DPolG ist seit langer Zeit mit seinem Dachverband DBB mit dieser wichtigen Sachlage beschäftigt und hat dem Senat von Berlin entsprechende Forderungen vorgestellt und begründet. Wir begleiten die derzeitige parlamentarische Verabschiedung der Besoldung für die Jahre 2016/2017 mit Sachargumenten und Fakten. Populismus und Lautstärke sind da nicht hilfreich.
Die DPolG wird aus rechtlichen Gründen keinen Widerspruch zur oben angegebenen Thematik verfassen und kann somit im Falle von Zurückweisungen auch keinen Rechtschutz für ein Klageverfahren gewähren.
Wir hoffen mit dieser Info etwas „Licht“ in diese komplizierte Sach-und Rechtsfrage gebracht zu haben und bitten gleichzeitig alle engagierte Kolleginnen und Kollegen sich der DPolG anzuschließen. Wir lassen uns auch nicht durch wenig durchdachte „Stimmungsmache“ von unserem Kurs für einen gerechten und zeitgemäßen DuZ-Ausgleich abbringen.