24. November 2016

Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht

„Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir lassen zurzeit das unten angegebene Urteil durch unsere Juristen und Fachbereiche überprüfen, welche Auswirkungen es für unsere Mitglieder hat. Insbesondere, ob eventuelle Nachzahlungen / Ausgleich in Frage kommt und ob womöglich noch in diesem Jahr die Ansprüche für das Kalenderjahr 2016 geltend gemacht werden müssen.

Pressemitteilung des BVerwG:
„Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. AZ: 2 C 21.15“

Wir halten euch auf den Laufenden und werden in Kürze über die Ergebnisse berichten.

 

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesverwaltungsgericht