04. Januar 2019

Amtsangemessene Besoldung

Umgang mit Widersprüchen und Klagen

Wieder einmal machen Falschinformationen und Gerüchte auf angeblich notwendig werdende Klageverfahren in Bezug auf gestellte Widersprüche auf amtsangemessene Besoldung innerhalb der Polizeibehörde ihre Runden.

Hier werden Fristen genannt, die einzuhalten wären und dass man nun Klage einreichen muss.

Wir stellen klar: Das Rundschreiben IV Nr. 33/2018 der Senatsverwaltung für Finanzen regelt den einheitlichen Umgang mit auf amtsangemessene Besoldung gerichteten Anträgen, Widersprüchen und Klageverfahren für alle Berliner Behörden und Ämter.

Somit werden alle seit dem Jahr 2008 sowie zukünftig gestellten Anträge und Widersprüche nicht beschieden, sondern ruhiggestellt. Der Senat verzichtet darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung. Das heißt, dass niemand vor Ablauf der Dreijahresfrist nun Klage hätte einreichen müssen. Es wird abgewartet, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagenbeschlüsse entschieden hat.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass Anträge und Widersprüche zur amtsangemessenen Besoldung immer für das laufende Haushaltsjahr, also bis 31.12.2019, gestellt werden müssen.

Unseren Mustervordruck haben wir diesbezüglich angepasst - siehe hier.

Info 02/2019 als pdf zum ausdrucken

Rundschreiben SenFin IV Nr. 33/2018