Wenn die Polizei ihre eigenen Fahndungsfotos nicht posten darf
DPolG Berlin fordert praxistaugliche Regeln für digitale Öffentlichkeitsfahndungen z.B. in Social Media
Die DPolG Berlin fordert eine gesetzliche Klarstellung und praxistaugliche Verwaltungsvorgaben für digitale Öffentlichkeitsfahndungen. Rechtmäßig freigegebene Fahndungsfotos müssen künftig auch unmittelbar über die offiziellen Social-Media-Kanäle der Polizei veröffentlicht werden können. Gerade bei Terrorfahndungen entscheidet jede Minute über Reichweite, Wiedererkennung und den Fahndungserfolg.
Rechtmäßige Fahndungen müssen auch digital wirksam sein
Die DPolG Berlin fordert, die rechtlichen und behördeninternen Vorgaben für digitale Öffentlichkeitsfahndungen so anzupassen, dass rechtmäßig freigegebene Fahndungsfotos ohne Umwege auch über die offiziellen Social-Media-Kanäle der Polizei verbreitet werden können. Wer Fahndungsfotos auf Plakatwänden, in Medien und auf der Polizei-Homepage zulässt, darf ihre unmittelbare Verbreitung über die reichweitenstärksten Kommunikationskanäle der Polizei nicht verhindern. Mit jeder Minute, die beispielsweise bei einer Terrorfahndung verloren geht, sinken die Chancen auf eine schnelle Festnahme.
Der Landesvorsitzende der DPolG Berlin, Bodo Pfalzgraf, erklärt:
„Dieser Täterschutz-Irrsinn fällt den Einsatzkräften täglich auf die Füße. Die Politik kann jetzt beweisen, dass Betroffenheit mehr ist als ein Lippenbekenntnis. Gesetze müssen Opferschutz und effektive Gefahrenabwehr ermöglichen – nicht behindern.“
HINTERGRUND:
Die Polizei Berlin durfte nach dem Anschlag am CSD Berlin das Fahndungsfoto des Tatverdächtigen Abdul B. zwar auf ihrer eigenen Website veröffentlichen – auf X jedoch nicht direkt im Beitrag. Stattdessen hat und durfte sie dort nur auf den Fahndungsaufruf auf der Polizei-Website verlinken. Das liegt an ihren internen, datenschutzrechtlichen Vorgaben und wie sie die Datenübermittlung an private Plattformen bewertet.
Warum?
- Die öffentliche Fahndung selbst war rechtlich zulässig und durch die Strafprozessordnung gedeckt, da es sich um den Verdacht einer schweren Straftat handelte und die Fahndung angeordnet worden war.
- Die internen Fahndungsrichtlinien sehen jedoch vor, dass personenbezogene Daten – insbesondere Fahndungsfotos – grundsätzlich auf Servern der Polizei verbleiben und nicht unmittelbar an private Plattformen wie X oder Meta übermittelt werden sollen. Deshalb veröffentlichte die Polizei das Foto auf ihrer eigenen Internetseite und teilte in sozialen Netzwerken lediglich den Link dorthin.
- Während also digitale Werbetafeln, die Polizei-Website oder Medien das Fahndungsfoto zeigen konnten, durfte die Polizei Berlin es auf ihren eigenen Social-Media-Kanälen nicht direkt als Bild posten. Die Folge: Bei einer zeitkritischen Fahndung gehen Reichweite und Wiedererkennung verloren.
Siehe dazu unser Dankeschön an die Firma Wall, die die Fahndung der Polizei Berlin auf digitalen Werbetafeln unterstützt hat - als Instagram-Beitrag oder auf LinkedIn.
