10. September 2019

Tarifinformation für ZOS-Beschäftigte

7 Arbeitstage Zusatzurlaub für ZOS

Die neue Berechnung des Jahresurlaubes bei den Tarifbeschäftigten, wie von Kolleginnen und Kollegen gerichtlich erstritten und von der Behördenleitung nun umgesetzt, scheint zu Verwirrungen zu führen.

Wir stellen klar: Der TV-L gibt im § 27 Abs. 2 a Zusatzurlaub vor, dass Beschäftigte im Wechselschichtdienst alle zwei Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub zu beanspruchen haben. Ferner wird hier klargestellt, dass nach diesem Tarifvertrag (TV-L) und anderen Bestimmungen, außer nach dem Sozialgesetzbuch, 36 jährliche Gesamturlaubstage nicht überschritten werden dürfen.

Die Berechnung des Erholungsurlaubes nach § 26 TV-L im Schicht- und Wechselschichtdienst erfolgt nach der bekannten Formel:

30 x 283,88
---------------- = 32,75 aufgerundet 33 Urlaubstage
260

Da nun auch der Zusatzurlaub eine Urlaubsart ist, müssen die ZU ebenfalls mit dieser Formel berechnet werden:

6 x 283,88
--------------- = 6,5510 aufgerundet 7 ZU
260

Das bedeutet, dass  Tarifbeschäftigte des  Zentralen Objektschutzes  für das Kalenderjahr  7 ZU (§ 27 TV-L) beanspruchen können. Hier einmal „zum Wohl“ der Beschäftigten. Der 7. Zusatzurlaubstag kann natürlich innerhalb der „Übertragungsfrist“ 31.03. des Folgejahres angetreten werden. 

Diese Rechenart gilt aber nur für den Zentralen Objektschutz, da hier die Kolleginnen und Kollegen durch den 8 Stundendienst weit mehr Arbeitstage im Kalenderjahr zu leisten haben.  

Info 23/2019 zum Ausdrucken (PDF)

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