Streik.....und nun?

Eine informative Darstellung unseres Landestarifbeauftragten Andreas Dittrich rund um das Thema Streik.

Wie funktioniert „Streik“?

Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit ein von Gewerkschaften organisierter Streik vor dem Arbeitsgericht bestehen kann.

Ansatzpunkt der Streikerlaubnis ist Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG), d.h. die Koalitionsfreiheit. Sie eröffnet Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ein weitgehend freies, d.h. vor von staatlicher Einflussnahme geschütztes Betätigungsfeld bei der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Und da Gewerkschaften ohne eine effektive und rechtlich anerkannte Streikmöglichkeit nur ein Schatten ihrer selbst wären, d.h. mit der Arbeitgeberseite nicht „druckvoll verhandeln“ könnten, ist die Streikfreiheit als Grundrecht von der Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) mit umfasst. Zitat: hensche.de

Es ist nicht zulässig für höheres Entgelt zu streiken, wenn der bestehende Tarifvertrag noch Gültigkeit besitzt. Ein Streik hat verhältnismäßig zu sein und darf auch nur das letzte Mittel sein.

Wenn die Arbeit kurzeitig und spontan niedergelegt wird, dann wird dieser Streik als Warnstreik bezeichnet.

Diese Streikform unterscheidet sich von einem normalen Streik. Dieser erfolgt erst nach dem offiziellen Scheitern der Verhandlungen. In vielen Fällen tritt vorher die Schlichtungsrunde zusammen.

In den Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und der Tarifgemeinschaft der Länder (Tdl) ist keine Schlichtung vorgesehen. Das würde bedeuten, dass bei einer Nichteinigung der Tarifparteien in der 3. Verhandlungsrunde ein unbefristeter Streik (Erzwingungsstreik) ausgerufen werden könnte und auch würde.

Wenn nun das offizielle Scheitern der Verhandlungen von beiden Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, erklärt wurde, erlischt die Friedenspflicht. Ab sofort kann dann ein unbefristeter Streik (Erzwingungsstreik) ausgerufen werden. Der Landesvorstand der DPolG wird dann die Einleitung des Streiks beschließen und eine Urabstimmung unter den Beschäftigten initiieren. Hierbei müssen 75% unserer Gewerkschaftsmitglieder für den unbefristeten Streik stimmen.

Für die Beschäftigten ist ein Streik die wichtigste Maßnahme zur Durchsetzung der tariflichen Forderungen. An den Streiktagen werden durch Gewerkschaften oft Kundgebungen und Aufzüge organisiert. Hier wird dem Arbeitgeber verdeutlicht, dass viele seiner Beschäftigten sich für die Ziele einsetzen.

Deshalb ist die Teilnahme an Kundgebungen und Streikaktionen enorm wichtig.

Man beachte: Streiks oder auch Arbeitskämpfe sind zur Durchsetzung von tariflichen Forderungen wie mehr Entgelt, kürzere Arbeitszeiten oder auch mehr Urlaub, erlaubt.

Unzulässig sind Streiks für politische Forderungen.

Wie kommt es eigentlich zum Streik?

Der Streik ist ein Mittel des Arbeitskampfes durch Arbeitsniederlegung der im Betrieb oder einer ganzen Branche Beschäftigten.

Im öffentlichen Dienst gibt es in der Regel alle zwei Jahre Tarifverhandlungen. Diese werden jeweils nötig, da der ausgehandelte Tarifvertrag von den Vertragsparteien gekündigt wird. Ansonsten wären Entgelterhöhungen oder andere Verbesserungen / Änderungen des Tarifvertrages nicht möglich.

In diesem Zusammenhang können die tariffähigen Gewerkschaften zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen. Das werden während der Verhandlungen in der Regel Warnstreiks sein. Das sind örtlich, zeitlich begrenzte und vor allem kurzfristige Arbeitsniederlegungen. Eine Friedenspflicht besteht solange, wie der umstrittene Tarifvertrag, hier Tarifvertrag der Länder (TVL), noch vertraglich geregelt ist. Das kann, je nach Absprache zwischen den Vertragsparteien, bis zum „Scheitern der Verhandlungen“ andauern.

Achtung: Warnstreiks sind nur kurzfristige Arbeitsniederlegungen und nicht während einer Schlichtung zulässig.

Wer darf eigentlich streiken?

Ruft eine oder mehrere Gewerkschaften zum Streik auf, haben alle Beschäftigten dieses Betriebes oder Einrichtung, außer Beamte, das Streikrecht, sofern sie betroffen sind.

Zum Streik aufrufen können nur tariffähige Gewerkschaften. Berufs-organisationen oder Zusammenschlüsse von Kolleginnen und Kollegen in einer Interessenvertretung sind nicht tariffähig und somit auch nicht verhandlungsfähig und befugt, Streiks auszurufen.

Bei Streikaufrufen sind alle Beschäftigte angesprochen, egal ob von einer Gewerkschaft vertreten oder nicht.

Zu beachten ist aber: Nichtmitglieder einer Gewerkschaft, die einem Streikaufruf folgen, erhalten weder Streikgeld noch ggf. Rechtsschutz!

Wie bekomme ich Streikgeld?

Die DPolG, als Mitgliedsgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion, zahlt für die Teilnahme an Streiks Streikunterstützung, so genanntes Streikgeld. Diese Zahlungen erfolgen ab der ersten Stunde des Streikbeginns.

Streikgeld soll den Verlust von Entgelt durch die Nichtzahlung durch den Arbeitgeber während des Fernbleibens vom Arbeitsplatz ausgleichen bzw. abmildern. Die DPolG zahlt ausschließlich den Betrag aus, den der Arbeitgeber aufgrund nicht geleisteter Arbeit in Abzug bringt.

Während des Streiks zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn oder Entgelt.

Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“

Um Streikgeld zu erhalten, sind folgende Schritte notwendig:

  • Am Streiktag ist die Streikteilnahme auf einer vom Streikleitenden oder Vertreter geführten Streikliste mit persönlicher Unterschrift zu bestätigen
  • Um Streikgeld zu erhalten ist es erforderlich, eine Entgeltabrechnung, die vor dem Streik vom Arbeitgeber erstellt wurde, einzureichen. Zeitgleich ist die laufende Entgeltabrechnung des Folgemonats nebst Nachberechnungsbeleg des Streikmonats, aus der der in Abzug gebrachte Betrag ersichtlich ist, bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.
  • Die DPolG überweist dann den ermittelten Fehlbetrag zeitnah auf das angegebene Gehaltskonto.

Fehlt einer dieser Schritte, ist eine Auszahlung des Streikgeldes nicht möglich.

Merke: Schnelles Einreichen der Unterlagen, bewirkt eine schnelle Auszahlung des Streikgeldes.

Das Bundesfinanzgericht hat bereits 1990 in seinem Urteil festgelegt, dass Streikgelder und Streikunterstützungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu behandeln sind.

Muss ich meinem Vorgesetzten von meiner Streikteilnahme vorab informieren?

Ein klares NEIN!

Ich muss nur am Streiktag selbst meinen Vorgesetzten von der beabsichtigten Beteiligung an einem ausgerufenen Streik informieren. Im Namen der Kollegialität und dem Schutz des Arbeitsklimas nach den Streiks, sollte man aber den Vorgesetzten schon rechtzeitig von der Streikbeteiligung informieren. So hat er die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen.

In Berlin treten seit einigen Jahren sogenannte Notdienstvereinbarungen während der Streikphasen in Kraft. Diese Notdienste hat der Polizeipräsident vor einigen Jahren gerichtlich erstritten.

Notdienste. Was ist das eigentlich?

„Notdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Allgemeinwohl zwingend notwendig sind“.

Berlin hat internationale Verpflichtungen. Botschaften, Konsulate und andere Einrichtungen in dieser Stadt sind zu schützen. Weiterhin muss die Sicherheit und Ordnung in Berlin gewährleistet werden. Dazu ist ein Mindestmaß von Personal notwendig. Beschäftigte können auf Grund dieser Vereinbarung zu Notdiensten verpflichtet werden. Diese Verpflichtungen können und dürfen die Arbeitgeber nicht allein bestimmen, auch wenn er es gern versucht.

Die örtlichen Streikleitungen der Gewerkschaften und die Arbeitgeber legen gemeinsam fest, welche Notdienste mit welchem Personalansatz aufrecht zu erhalten sind.

Streiks und ihre arbeits-und versicherungstechnischen Konsequenzen!

In einem rechtmäßigen Streik hat der Beschäftigte keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Eine Nachholung der durch Streiks versäumten Arbeitsstunden ist nicht erforderlich und kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen. Denn der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des Streiks an den Streikenden kein Entgelt.

Es taucht auch immer wieder die Frage auf, ob bei einem Streik das Auslocken aus einem Zeiterfassungssystem erforderlich ist.

Die Gewerkschaften sind der Auffassung: Nein!

Denn…… ein Streik findet immer innerhalb der Arbeitszeit statt. Wenn ein Beschäftigter sich aus dem Zeiterfassungssystem auslockt, so ist das Freizeit. In der Freizeit wird nicht gestreikt!

Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitgeber/Vorgesetzten mündlich die Streikteilnahme bekannt gegeben wird.

Da diese Frage sehr wichtig ist, empfehlen wir hierzu das Infoblatt des dbb.

Durch die Teilnahme an einem Streik ruht das Arbeitsverhältnis, aber man ist weiterhin beschäftigt.

Das bedeutet, dass sich die Dauer des Urlaubs nicht verändert und auch die Jahressonderzahlung in voller Höhe zu zahlen ist. Ebenfalls bestehen weiterhin der Kranken- und der Pflegeversicherungsschutz.

Bei der Streikteilnahme besteht allerdings kein Versicherungsschutz durch die Unfallkasse. Ein Unfall würde dann nicht als Arbeitsunfall gelten. In der Regel besteht aber weiterhin die Krankenversicherung.

Der „Notdienst“ ist dann aber wieder durch die Unfallversicherung abgedeckt.

Nachteile, wenn auch geringfügig, entstehen für die Rentenversicherung, wenn ein Streik zusammenhängend länger als ein Monat andauert.

Der Arbeitnehmer ist zwar weiterhin in dem Betrieb beschäftigt, dennoch werden durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine Beitragsleistungen an den Versicherungsträger seitens des Arbeitgebers abgeführt. Im Amtsdeutsch lautet es dann wie folgt:

Da die Höhe der späteren Rente unter anderem von der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens abhängt, werden für Zeiten eines geringeren beitragspflichtigen Bruttoeinkommens grundsätzlich auch geringere Rentenanwartschaften begründet.

Kontakt bei Fragen

Streiktelefonnummer: 01590 446 66 44 (Andreas Dittrich)
Streikmail: streik(at)dpolg-berlin.de

Unsere Partner

Huk
Superfit
BBBank Logo
Debeka
Dpolg service gmbh
Dpolg einkaufswelt
Bsw
Roland
Nuernberger
Vorsorgewerk
Vorteilswelt
Zapf umzuege
Handhelp
Polizeiausruestung
Prraetotec
Bwsg
Randori
Kriminaltheater