14. Februar 2019

DPolG Berlin: Gericht verteilt schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber

Ablehnung von Tätowierungen

Die DPolG Berlin kritisiert seit langem die willkürlichen Regelungen im Umgang mit Tätowierungen bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Polizei. Nun hat das Oberverwaltungsgericht dem Senat von Berlin offizielle Tatenlosigkeit attestiert. Somit ist gerichtlich bestätigt, dass der Stillstand und die Vielzahl von nunmehr rechtswidrigen Entscheidungen die Früchte der Senatsarbeit sind. Dabei ist der Streit um Tätowierungen nur ein „sichtbares“ Symptom. Die unterbliebenen Aktualisierungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder einfachen Verwaltungsvorschriften lähmen sowohl die Polizei als auch die übrigen Behörden des Landes Berlin. Darunter leiden die Dienstkräfte und die Bürger.

Was ist passiert?

Am 17. November 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (2 C 25/17) die Notwendigkeit einer rechtlichen Grundlage für die Ablehnung von Bewerbenden in den Polizeidienst aufgrund einer sichtbaren Tätowierung festgestellt. Unstreitig ist hierbei, dass sich aus der Verfassung die Verpflichtung des Bewerbenden ergibt, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Deshalb darf auch ohne spezielle Norm eine Tätowierung mit extremistischen, diskriminierenden, strafbaren oder rassistischen Inhalten als Eignungsmangel für Beamte angesehen werden.

Am 01.02.2019 hat das OVG Berlin-Brandenburg (4 S 52.18) die Auffassung des BVerwG aus 2017 in einem Eilbeschluss erneut bestätigt, den Verwaltungsgerichten damit eine klare Linie gewiesen und diverse Entscheidungen zusammengefasst. Die Polizei Berlin hatte zwischenzeitlich weiterhin Ablehnungen für Bewerberinnen und Bewerbern erlassen, welche sich mit vermeintlich „zu Großen“ oder mutmaßlich  ansehensschädigenden Motiven für den Polizeivollzugsdienst Berlin beworben hatten. Diese Handhabung ist der Untätigkeit des Abgeordnetenhauses und/oder den zuständigen Senatsverwaltungen geschuldet und ganz klar rechtswidrig. So stellt das OVG fest:

„Da der Berliner Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017, soweit bekannt und ersichtlich, nicht mit der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens reagiert hat, stellt sich heute nicht mehr die Frage nach einer Übergangsregelung.“

Weiterhin stellen die Gerichte fest:

„…, dass die vom Gesetzgeber zu treffende Entscheidung über die Einschränkung von Tätowierungen für Beamte von gesellschaftspolitischen Fragestellungen abhängt, die in öffentlicher Debatte zu klären seien… Die Frage, ob weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdung für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden könne, bedürfe einer aktualisierten Prüfung.“

Es bestätigt sich hier die Auffassung der DPolG Berlin, dass keine persönliche Entscheidung im Polizeiapparat oder die jahrzehntelange „Übung“ im Einstellungsprozedere der Maßstab sein darf. Wir dürfen nicht mehrere Jahre auf eine bundesgesetzliche Regelung warten, sondern wollen jetzt eine klare landesgesetzliche Regelung! Die gesellschaftliche Debatte dazu hat schon begonnen. Sie breit zu führen, ist längst überfällig. Wir sind dabei!

Info 09/2019 als pdf zum ausdrucken

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