12. Oktober 2015

Bundesverwaltungsgericht hat entschieden

Altersdiskriminierende Besoldung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

in den letzten Tagen haben viele Kolleginnen und Kollegen vom Personalservice ein Ablehnungs-schreiben zur altersdiskriminierenden Besoldung erhalten. Seitens der Behörde kann nun dieser Vorgang verwaltungsrechtlich abgeschlossen werden.

Wir erinnern uns:
Im Jahre 2011 haben viele Kolleginnen und Kollegen gegen ihre Besoldung wegen Altersdiskriminierung Einspruch eingelegt. Diese Einsprüche wurden bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhig gestellt, also nicht beschieden.

Nun haben unsere höchsten Gerichte entschieden. Der Stichtag wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf den 08.09.2011 festgelegt. Von diesem Zeitpunkt an, begann die Zweimonatsfrist zu laufen. Anspruch auf eine Entschädigung haben nur die Kolleginnen und Kollegen, die bis zum 08.11.2011 ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Alle anderen gehen leer aus und werden zurückgewiesen.

Auch wenn es wegen der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Frist von zwei Monaten zu einem Ungerechtigkeitsempfinden bei den meisten Kolleginnen und Kollegen führte, ist der Versuch, beim Bundesverfassungsgericht eine Änderung herbeizuführen, bereits beim Antrag gescheitert.

Fakt ist: „Der Rechtsstaat hat entschieden und alle juristischen Schritte sind erschöpft“.

Formell kann man gegen die Bescheide des Personalservices „Widerspruch“ einlegen. Dieser wird allerdings aufgrund der Rechtslage zurückgewiesen.

Ein verwaltungsrechtlich nun anschließendes Klageverfahren schließt sich aber aus, da bereits höchst-richterliche Entscheidungen ergangen sind.

Unser Verwaltungsrecht ist manchmal kompliziert und nicht einfach zu verstehen.

Trotz einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des OVG Saarland haben sich die Erfolgsaussichten nicht verbessert. Denn die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 23.09.15 in Kenntnis dieses Urteils altersdiskriminierende Klagen abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des OVG Saarland keine überzeugenden Argumente enthalte. Daher ist dringend davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht Berlin weiterhin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes folgen wird.

Wir werden unsere betroffenen Mitglieder auch im Sinne der solidarisch Beitrag zahlenden anderen Mitglieder nicht aus reinem Populismus in Verfahren schicken, bei denen es nur sehr geringe Erfolgsaussichten gibt. Es ist jedem Betroffenen freigestellt, ob er vor diesem Hintergrund in eigenem Namen und auf eigene Kosten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegt.

Rechtsschutz für ein Widerspruchs- und Klageverfahren kann seitens der DPolG Berlin nicht gewährt werden.

Der Landesvorstand!

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