Tarifinfo
Arbeitsrechtliche Hinweise im Umgang mit dem SARS-CoV-2 Virus
Uns erreichen viele Anfragen in Sachen Arbeitsrecht im Umgang mit dem SARS-CoV-2 Virus, kurz auch CORONA-Virus genannt. Wir haben die häufigsten Fragen arbeitsrechtlich überprüft und auch das Rundschreiben IV Nr.27/2020 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 12.03.2020 mit herangezogen.
Hier ein paar Antworten in Kurzform:
Frage: Der Amtsarzt hat Quarantäne angeordnet, obwohl ich nicht krank bin.
Das spielt tarif- und arbeitsrechtlich keine Rolle. Es ist eine Krankschreibung von Amtswegen mit einer Lohnfortzahlung bis 6 Wochen durch den Arbeitgeber und ist eine amtsärztliche Weisung. Verstöße gegen die Quarantäne sind Straftaten!
Ist die Quarantäne nicht angeordnet und es handelt sich um eine eigene normale Krankschreibung, gibt es bis auf weiteres noch eine Besonderheit: Sollte der/die Beschäftigte nicht in der Lage sein, die entsprechende AU innerhalb der Nachweisfrist (3 Kalendertage) vorzulegen, so besteht die Möglichkeit nach Absprache mit der Dienststelle, diese per Fax, Scan oder auch WhatsApp nachzuweisen. Das Original ist dann aber nachzureichen.
Frage: Der Arbeitgeber schickt mich nach Hause, obwohl ich nicht krank bin.
Der Arbeitgeber kann nach eigenem Ermessen und aus Fürsorge einzelne Beschäftigte oder auch ganze Dienststellen nach Hause schicken, um so eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall das Entgelt unbegrenzt weiter.
Frage: Der Arbeitgeber verlangt ein Attest, dass ich gesund bin und arbeiten kann. Darf er das?
In begründeten Einzelfällen ja. So zum Beispiel, wenn Mitarbeitende in "Risikogebieten" im Urlaub waren. Der Arbeitgeber hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten. Zum anderen muss er den Dienstbetrieb aufrechterhalten. Zu diesem Zweck kann er ein Attest verlangen. Die Kosten (Entgeltausfall, Arztkosten) trägt der Arbeitgeber.
Frage: Ich habe niemanden, der auf meine Kinder aufpasst.
Hier kann in Absprache mit der Dienststelle auf die bekannten Mechanismen zurückgriffen werden. Kinderbetreuungstage, Urlaub und unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach §29 TV-L. Da der Grund im privaten Bereich liegt, erfolgt keine Zahlung durch den Arbeitgeber
Hier eine befristete Besonderheit:
Tarifbeschäftigte können analog zu den Beamtinnen und Beamten zum Zwecke der Kinderbetreuung - zeitlich befristet bis einschließlich 19. April 2020 - das Fernbleiben vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes, insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen beantragen:
- Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.), Schule usw., in Reaktion auf die Ausbreitung von „CORONA“,
- die von der Schließung betroffenen Kinder haben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- eine alternative Betreuung des Kindes oder der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden und
- dienstliche Gründe stehen dem erlaubten Fernbleiben vom Dienst nicht entgegen.
Auf die bereits erfolgte Freistellung gem. § 29 Abs. 3 TV-L ist die Anzahl der Arbeitstage auf bis zu insgesamt 10 Arbeitstagen anzurechnen.
Frage: Ich habe Angst mich anzustecken, kann ich zu Hause bleiben?
Nein, es handelt sich hier nicht um Arbeitsverhinderung. In Abstimmung mit der jeweiligen Dienststelle sind dieselben Möglichkeiten gegeben, wie schon oben bei der Kinderbetreuung beschrieben (Urlaub, Dienstfrei, unbezahlte Arbeitsbefreiung).
Für Kolleginnen und Kollegen, die zu den Risikogruppen gehören, empfiehlt es sich, wenn sie es für erforderlich halten, individuelle medizinische Risikofaktoren mit ihrem Arzt und anschließend mit der Dienststelle abzusprechen. Es steht Ihnen frei, die aus ärztlicher Sicht notwenigen Vorsorgemaßnahmen per Attest darzulegen. Im Zweifel helfen hier die Schwerbehindertenvertretung und der örtliche Personalrat sicher gern weiter.
Sollten weitere Fragen auftauchen, so wendet euch vertrauensvoll an uns.
Eure DPolG - Tarifvertretung
Info 07/2020 als pdf zum Ausdrucken
Rundschreiben IV Nr.27/2020 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 12.03.2020