20. Juni 2017

Mehrarbeit in Bereitschaftszeit wird 1:1 anerkannt und auszahlungsfähig!

BDK und DPolG Forderung erfüllt!

Die im Vorstand des Gesamtpersonalrats vertretenen Mitglieder der Berufsvertretungen BDK, DPolG und „die Unabhängigen“ haben erreicht, dass nicht nur die Anerkennung der Bereitschaftszeiten, sondern auch deren Auszahlung nunmehr möglich ist. Noch vor dem G-20 Gipfel konnte nun Klarheit geschaffen werden.

Mit Schreiben vom 16.06.2017 hat die Polizeibehörde nun die vom Bundesverwaltungsgericht gestützte Forderung umgesetzt, Mehrarbeit im Rahmen einer angeordneten Bereitschaft als das anzuerkennen, was es ist: nämlich Mehrarbeit!!

Ist die Mehrarbeit in „echter“ Bereitschaft entstanden, also auf Grundlage eines Einsatzbefehls oder auf Weisung des Polizeiführers dienstlich angeordnet, dann kann ab sofort der Freizeitausgleich 1:1 in Anspruch genommen werden oder auch die Vergütung im Verhältnis 1:3.

„In der Vergangenheit konnten Einsatzleiter der Polizei größere Personalkörper problemlos als Rufbereitschaften mit nur geringem Ausfluss auf die Überstundenstatistik in Reserve halten!“, so der BDK-Landesvorsitzende Michael Böhl und DPolG Landesvorsitzende (V) Boris Biedermann. „Das führte dazu, dass Bereitschaften oft und gerne verhängt wurden! Nun wird sich diese Praxis auch realitätsnah in der Überstundenstatistik widerspiegeln und hoffentlich dazu führen, dass Bereitschaften zum Wohle der Kollegen nicht mehr ganz so sorglos angeordnet werden.“

Die Regularien zu den Rufbereitschaften bleiben hiervon allerdings unberührt.

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