23. März 2026

Nach Angriff auf kritische Infrastruktur: Anhörung zum Berliner Datenschutzgesetz

DPolG-Vize Frank Teichert fordert klare Regeln und praxistaugliche Umsetzung im Berliner Datenschutzgesetz

  • Frank Teichert im Abgeordnetenhaus Berlin, rechts im Gebäude stehend mit DPolG-Stern am Revers; links der Sitzungssaal des Ausschusses während der Anhörung zum Berliner Datenschutzgesetz, mit eingeblendeter DPolG-Beschriftung und Titelgrafik

Im Abgeordnetenhaus Berlin macht DPolG-Vize Frank Teichert deutlich: Die Novelle des Datenschutzgesetzes stärkt den Schutz kritischer Infrastruktur, wirft aber zentrale Fragen zur praktischen Anwendung auf. Entscheidend wird sein, ob erweiterte Befugnisse transparent, verhältnismäßig und einheitlich umgesetzt werden.

Im Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz des Berliner Abgeordnetenhauses hat der stellvertretende DPolG-Landesvorsitzende Frank Teichert als Experte Stellung zum Gesetzentwurf des BlnDSG genommen. In seiner Eröffnungsrede ordnet er die sicherheitspolitische Lage ein und benennt zentrale Anforderungen an eine praxistaugliche Umsetzung. Wir stellen hier seine Rede ein (zum Video auf Instagram hier klicken):

Neue Gefährdungslage erfordert handlungsfähigen Staat

Frank Teichert: "Wenn man sich diesen Gesetzentwurf anschaut, dann wird schnell deutlich:

Hier geht es nicht um Detailkorrekturen – hier wird der Rahmen neu gesetzt.

Die Ereignisse rund um unsere kritische Infrastruktur – insbesondere die Angriffe auf die Energieversorgung – haben gezeigt, dass wir es mit einer veränderten Gefährdungslage zu tun haben.

  • Der Staat muss in der Lage sein, solche Strukturen zu schützen.
  • Er muss Gefahren frühzeitig erkennen können.
  • Und er muss handlungsfähig bleiben – auch dann, wenn es darauf ankommt.

Insofern ist die Grundrichtung dieses Entwurfs aus meiner Sicht richtig.

Wir sehen eine Stärkung des Schutzes kritischer Infrastruktur, klarere Regelungen für die Verwaltung und erweiterte Handlungsmöglichkeiten dort, wo sie in der Praxis benötigt werden.

Mehr Befugnisse brauchen klare Grenzen

Aber: Wenn man den Rahmen erweitert, muss man auch sagen, wie man ihn zusammenhält.

Im Entwurf heißt es:

„der Schutz kritischer Infrastruktur und anderer besonders gefährdeter Einrichtungen regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegt.“

Das ist eine klare Prioritätensetzung. Aber „regelmäßig“ heißt nicht „immer“.

Und im Informationsfreiheitsrecht wird formuliert, dass Anträge abgelehnt werden können, wenn sie

„zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen“ könnten.

Auch das ist nachvollziehbar – aber es ist ein weiter Begriff, der eine saubere Anwendung verlangt.

Vertrauen entsteht durch überprüfbare Anwendung

Vertrauen ist die Grundlage dafür, dass staatliches Handeln akzeptiert wird.

Der Entwurf schafft mehr Möglichkeiten. Jetzt kommt es darauf an, dass diese Möglichkeiten gezielt, begründet und überprüfbar eingesetzt werden. Wenn das gelingt, ist das ein sinnvoller Schritt.

Zum Abschluss die Fragen:

  1. Wie wird konkret sichergestellt, dass diese bewusst weit gefassten Begriffe in der Praxis einheitlich und restriktiv angewendet werden?
  2. Sind begleitende Anwendungshinweise oder Evaluationen vorgesehen, um diese Balance dauerhaft sicherzustellen?


Vielen Dank!"

 

Anbei weitere Ergänzungen

Paragraphen und die Einschätzung der DPolG-Berlin

 

§ 11 – Befugnisse BlnBDI

Schafft Rechtssicherheit im digitalen Raum und stärkt die Aufsicht bei neuen

Kommunikationsdiensten.

§ 19 – Urheberrecht

Sorgt zumindest für rechtliche Klarheit und vermeidet Auslegungsfragen.

§ 20a – Videoüberwachung

Klare Rechtsgrundlage für Schutz kritischer Infrastruktur statt Graubereich.

§ 20b – fehlende Kennzeichnung

In sensiblen Bereichen notwendig, um Schutzmaßnahmen nicht zu unterlaufen.

§ 24 – entfällt

Bereinigung erhöht Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit.

§ 26 – Dokumentation

Ermöglicht moderne, digitale Verwaltungsprozesse.

§ 48 – Auftragsverarbeitung

Notwendig für digitale Verwaltung und effiziente Prozesse.

IFG §2 Abs.3 – KRITIS

Schützt sensible Informationen vor missbräuchlicher Nutzung.

IFG §9a/b

Ermöglicht effektive staatliche Rechtsverteidigung.

IFG §9c

Stärkt das Steuergeheimnis und verhindert Rechtskonflikte.

IFG weitere

Schützt Verwaltung vor Überlastung und sichert Funktionsfähigkeit.

Bäder §23

Pragmatische Prävention durch Zugangskontrolle.

Bäder §24

Schafft Sicherheit in konfliktanfälligen Bereichen.

VwVfG §6

Schützt Staatswohl und kritische Infrastruktur.

ASOG §17 Abs.4

Ermöglicht frühzeitige Gefahrenabwehr.

Open Data §5

Sicherheitsrelevante Daten gehören nicht in offene Bestände.


Fragen & Antworten zu den geplanten Änderungen im Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) anhand der Stichworte:

1. Sicherheit vs. Überwachung – wird der Staat zu mächtig?

Überwachungsstaat?

Die DPolG Berlin versteht die Sorge – aber der Begriff „Überwachungsstaat“ passt hier nicht. Es geht nicht um flächendeckende Maßnahmen, sondern um gezielte Eingriffe in besonders sensiblen Bereichen. Entscheidend ist: Die Eingriffe bleiben an Voraussetzungen wie Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung gebunden. Die konkrete Anwendung wird darüber entscheiden, ob das Vertrauen erhalten bleibt.

Videoüberwachung zu weit?

Aus Sicht der DPolG Berlin wird die Videoüberwachung nicht pauschal ausgeweitet, sondern gezielt dort ermöglicht, wo ein erhöhter Schutzbedarf besteht – insbesondere bei kritischer Infrastruktur und gefährdeten Einrichtungen. Die bestehenden Maßstäbe wie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bleiben unverändert bestehen.

 

2. Transparenz und Kontrolle – bleibt das Gleichgewicht gewahrt?

IFG wird ausgehebelt?

Die DPolG Berlin stellt klar: Das Informationsfreiheitsgesetz wird nicht ausgehebelt. Es wird dort präzisiert, wo Transparenz in Konflikt mit Sicherheitsinteressen gerät. Gerade bei kritischer Infrastruktur kann eine Offenlegung reale Risiken verursachen. Es geht also um verantwortungsvolle Transparenz – nicht um weniger Transparenz.
 

Missbrauchsklausel = Willkür?

Die DPolG Berlin hält die Sorge für nachvollziehbar, aber nicht zutreffend. Die Regelung schützt die Verwaltung vor gezielter Überlastung durch missbräuchliche Anfragen. Gleichzeitig bleibt jede Entscheidung begründungspflichtig und überprüfbar. Es handelt sich nicht um einen Freifahrtschein, sondern um einen klar begrenzten Schutzmechanismus.

 

3. Neue Befugnisse – notwendig oder überzogen?

Warum mehr Befugnisse?

Nach Einschätzung der DPolG Berlin hat sich die Gefährdungslage verändert. Bestehende Instrumente reichen teilweise nicht mehr aus, um moderne Bedrohungen – insbesondere im Bereich kritischer Infrastruktur – frühzeitig zu erkennen. Ziel ist es, Gefahren zu verhindern, bevor sie eintreten.

Warum nicht noch mehr?

Die DPolG Berlin betont: Mehr Befugnisse bedeuten nicht automatisch mehr Sicherheit. Zu weitgehende Regelungen sind rechtlich angreifbar und scheitern oft in der Praxis. Entscheidend sind Instrumente, die wirksam und rechtssicher sind – nicht möglichst weitreichende Eingriffe.

Aktionismus?

Die DPolG Berlin sieht keinen Aktionismus. Der Entwurf ist eine Reaktion auf konkrete Ereignisse und eine veränderte Sicherheitslage. Nicht zu handeln wäre in dieser Situation die falsche Entscheidung.

Datenschutz zu schwach?

Die DPolG Berlin stellt klar: Datenschutz und Sicherheit stehen nicht im Widerspruch. Der Entwurf verschiebt an einzelnen Stellen den Schwerpunkt, die grundlegenden Prinzipien bleiben jedoch bestehen. Entscheidend ist, dass diese Prinzipien auch konsequent in der Praxis umgesetzt werden.

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