Tarifinfo: Wie funktioniert …?
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Oft erreichen uns Fragen zu diesem Thema, die lauten: Wie lange bekomme ich die Entgeltfortzahlung, in welcher Höhe ist diese, gibt es einen Krankengeldzuschuss …? Wir möchten euch in diesem Artikel ¬einige der gesetzlichen Regeln möglichst einfach erläutern.
Im Fall einer Krankheit – Arbeitsunfähigkeit (AU) – bekommt man vom Arbeitgeber für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Dieses wird in § 22 – Entgelt im Krankheitsfall (TV-L) sowie im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
Eine Erkrankung ist durch einen Arzt als Arbeitsunfähigkeit (AU) zu bescheinigen.
Bei einer AU infolge Krankheit ist sofort der Arbeitgeber zu informieren.
Ist man nach zum Beispiel drei Wochen Krankheit wieder arbeitsfähig, erkrankt aber nach sechs Monaten erneut mit der gleichen Krankheit, dann besteht wiederum ein Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ein Beispiel
1. Krankmeldung (AU) am Montag, 6. Mai – Arbeitsaufnahme nach Genesung am Montag, 27. Mai = drei Wochen Arbeitsunfähigkeit mit Lohnfortzahlung.
2. Krankmeldung (AU) am Freitag, 29. November, mit gleicher Krankheit (sechs Monate nach Ende der ersten AU) Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld. Dem Krankengeld werden die gesamten Einkünfte des vergangenen Jahres einschließlich abgabepflichtiger Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) zugrunde gelegt. Die Krankenkasse zahlt dabei 70 Prozent vom Bruttogehalt, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Davon werden noch Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Das Krankgeld wird in Tagessätzen berechnet und für die Tage gezahlt, an denen eine Arbeitsunfähigkeit besteht, insgesamt für jeweils 30 Tage je Monat und höchstens für 78 Wochen wegen der gleichen Erkrankung. Hierbei ist es unerheblich, ob zum Beispiel nach zehn Wochen wieder eine Arbeitsfähigkeit besteht oder man im Zeitraum von drei Jahren erneut mit der gleichen Krankheit arbeitsunfähig wird. Es wird von der entsprechenden Woche an, zum Beispiel ab der 10. Woche, weitergezählt.
Wichtig für erkrankte Arbeitnehmende ist es, bei weiterem Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus, die AU-Bescheinigung unverzüglich der Krankenkasse zukommen zu lassen – zumindest wo das noch nicht auf digitalem Weg geschieht. Nur so kann gewährleistet werden, dass es nicht zu einem „geldlosen“ Zeitraum kommt.
Auch der Arbeitgeber ist über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. In der Praxis haben die Krankenkassen den Zeitenlauf im Blick und informieren den Versicherten über die weitere Verfahrensweise. Zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld und dem bisher erhaltenen Nettoentgelt besteht eine Lücke. Damit dieser Verlust nicht zu groß wird, zahlen gemäß TV-L die Arbeitgeber, Polizei Berlin oder Bezirke, für den Zeitraum, in dem Krankengeld bezogen wird, einen Krankengeldzuschuss. Dieser wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen der Krankenkasse und dem Nettoentgelt gezahlt.
Die Dauer der Beschäftigung spielt bei der Zahlung des Krankengeldzuschusses eine wesentliche Rolle: Ist die/der Arbeitnehmende länger als ein Jahr beschäftigt, erhält sie/er bis zum Ende der 13. Woche und bei mehr als drei Jahren Beschäftigung bis zum Ende der 39. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Krankengeldzuschuss. „Das ist eine Regelung, die wir als Deutsche Polizeigewerkschaft für die Tarifbeschäftigten immer im Arbeitskampf verteidigen werden“, sagt Andreas Dittrich, Landestarifbeauftragter der DPolG Berlin.