DPolG empfiehlt Antrag auf Freizeitausgleich zu stellen
Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftszeit im Jahr 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2016 entschieden, das die Bereitschaftszeiten im Verhältnis 1:1 auszugleichen sind und hat das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 02.12.2015 bestätigt.
Bisher gewährte der Polizeipräsident in Berlin für Bereitschaftszeiten bei Einsätzen, die nicht Dienstzeit sind, Dienstbefreiung im Verhältnis 1:3. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in oben genannter Entscheidung zunächst darauf hingewiesen, dass Mehrarbeit auch durch Bereitschaftsdienste geleistet werden kann. Weiterhin liegt Mehrarbeit vor, wenn die von Polizeibeamten geleistete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hinausgeht.
Diese Mehrarbeit war vom Dienstherrn entweder dienstlich angeordnet oder nachträglich genehmigt worden. Damit steht den Polizeibeamten, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ein Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG zu.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat darauf hingewiesen, dass der Umfang der Dienstbefreiung dem Umfang der geleisteten Mehrarbeit zu entsprechen hat, sich also mit diesem deckt. Daher ist der Polizeipräsident in Berlin nun verpflichtet, einen vollen Ausgleich und keinen reduzierten Ausgleich zu gewähren.
Wir empfehlen daher allen Kolleginnen und Kollegen, die Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienste geleistet und noch keinen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt haben, dies zeitnah nachzuholen. Eine Frist ist gemäß oben angegeben Urteil des VerwG Berlin Ziffer 46 nicht vorgesehen. Wir haben für euch in der Anlage einen „Musterantrag“ bereitgestellt.