27. Januar 2020

Tarifinformation für ZOS-Beschäftigte

Für Arbeitnehmer kann das Anlegen der Dienstbekleidung zu Hause bereits Arbeitszeit sein

Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg hat entschieden, dass das Anlegen der Dienstbekleidung sehr wohl Arbeitszeit sein kann (Az 15 Sa 575/19).

Voraussetzung dafür ist, dass keine ausreichende Möglichkeit zum Umkleiden während der Arbeitszeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers möglich ist und der Beschäftigte die Dienstbekleidung daher zu Hause anlegen muss. 

Das Anlegen der Dienstbekleidung ist fremdnützig, so die Titulierung des Gerichts.

Der Arbeitsweg von und zum Einsatzort in Uniform ist hingegen keine Arbeitszeit, so das Gericht weiter. Genauso verhält es sich mit dem Laden der Dienstwaffe. Diese ist nach Weisungslage in den Dienststellen oder an dem jeweiligen Einsatzort zu laden beziehungsweise zu entladen. 

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, das Anlegen der Dienstbekleidung als Arbeitszeit zu werten, ist nunmehr rechtskräftig. Der Klageweg zur Anerkennung des Arbeitsweges wird derzeit weiterverfolgt. Hierzu ist die Revision vor dem BAG zugelassen. 

Wer als Arbeitnehmer an wechselnden Objekten, ohne Umziehmöglichkeiten, seinen Dienst versieht, kann und sollte einen Zeitanteil von mindestens 10 Minuten je Arbeitstag als Arbeitszeit geltend machen. Ein entsprechendes Muster-Geltungsschreiben findet ihr hier

Die Behördenleitung haben wir in einem separaten Anschreiben gebeten, zur Umsetzung des Urteils pragmatische und verwaltungsarme Regelungen zu erlassen.

Info 02/2020 zum Ausdrucken (PDF)

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