21. Februar 2018

DPolG Berlin regt Nachbesserung an

Jubiläumszuwendung mit Tücken

Mit dem Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen vom 17.06.2016 (GVBl. 333) wurde eine vom Abgeordnetenhaus gewünschte Danksagung an den öffentlichen Dienst eingeführt. Seitdem erhalten Beamtinnen und Beamte eine Jubiläumszuwendung und gesetzlich verordnete Danksagung.

In den letzten 18 Monaten konnten genügend Anregungen und Erfahrungen im Umgang mit dem neuen § 75a LBG gesammelt werden und wir als DPolG Berlin fordern eine Verbesserung der Norm. Aktuell ist Danksagung oder Zuwendung für Kolleginnen und Kollegen ausgeschlossen, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und diese noch keinem Verwertungsverbot nach § 16 DiszG unterliegt. Hierbei ist der berufliche Werdegang der Dienstkräfte in den letzten 25 oder 40 Dienstjahren vollkommen unerheblich. 

Solltet ihr als Beamtin oder Beamter z.B. einen Verweis (Eintrag in der Personalakte für 2 Jahre) für wiederholten verspäteten Dienstantritt erhalten, verliert ihr jedwede Berechtigung für eine Dankesurkunde und Geldzuwendungen für treu geleistete Dienste.
 
Diese durchaus identische Regelung mit anderen Bundesländern akzeptieren wir als DPolG Berlin nicht. Eine praktische und einfache Veränderung des § 75a LBG könnte mit relativen und nicht absoluten Ausschlussgründen erreicht werden. 

Danksagung und Jubiläumszuwendung  kann und muss immer möglich sein. Lediglich bei Entlassung von Dienstkräften aus dem Beamtenverhältnis oder Herabstufungen ist eine Danksagung und Jubiläumszuwendung objektiv nicht zu rechtfertigen. Die jetzige Regelung ist aber in ihrer totalitären Form eine Doppelbestrafung und hinterlässt lediglich verbitterte und irritierte Dienstkräfte in der Polizei Berlin. Motivation der Dienstkräfte wird so nicht erreicht. 

Zur Lösung der Problematik stehen wir dem Senat von Berlin beziehungsweise den zuständigen Senatsverwaltungen für Gespräche zur Verfügung.
 

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