31. Juli 2018

Tarifinformation für Teilzeitkräfte

Keine Urlaubsentgeltkürzung bei Arbeitszeitreduzierung

Das BAG hat Rechte von Teilzeitkräften gestärkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 20. März 2018 (BAG Urteil v. 20.3.2018 – 9 AZR 486/17) festgestellt, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L (Entgeltfortzahlung bei Urlaub) wegen einer Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenstandslos sind, wenn es das Urlaubsentgelt eines Beschäftigten betrifft, der seinen alten Urlaub nach der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit antritt.

Wer also zum Beispiel von Vollzeit auf eine 50 % Stelle reduziert hat und noch 30 Urlaubstage aus der Vollzeit in die Teilzeit mitbringt, erhält für die 30 Urlaubstage das volle Entgelt und nicht das reduzierte Urlaubsentgelt. Es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit reduzieren, für ihren Alt-Urlaub, den sie vor der Reduzierung erworben haben, mindestens das Entgelt erhalten, welches sie vor der Reduzierung bekommen hätten. Die hiervon abweichende tarifvertragliche Regelung (§ 26 Abs.1 Satz 1 TV-L und § 21 Satz 1 TV-L) ist wegen der Benachteiligung von Teilzeitkräften nach § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz i.V.m. § 134 BGB unwirksam. 

Das BAG stellt nun fest: Nicht die aktuelle Arbeitszeit für den aktuellen Urlaubsanspruch und Entgelthöhe ist heranzuziehen, sondern die Entgelthöhe zu der Zeit der Entstehung des Urlaubsanspruchs. Hier gilt der Rechtsgedanke „einmal erworbener Urlaub bleibt unangetastet“. 

Der TV-L diskriminiert insoweit Teilzeitbeschäftigte, da dort allein der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich ist. Das BAG stellt fest, dass diese tarifvertragliche Regelung dem EU Diskriminierungsschutz von Teilzeitbeschäftigten widerspricht und daher nicht angewendet werden dürfe und auch nicht mithilfe einer Auslegung als EU rechtskonform betrachtet werden kann. 

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduziert und noch nicht verbrauchte Urlaubstage haben, die aus der Zeit vor der Reduzierung der Arbeitszeit stammen („Alt-Urlaub“), sollten darauf achten, dass diese Urlaubstage entsprechend ihres damaligen Beschäftigungsumfangs vergütet werden und nicht nach dem aktuellen Beschäftigungsumfang.

Für bereits verbrauchten Urlaub ist die sechsmonatige Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 TV-L zu beachten. Der sechs monatige Fristenlauf beginnt mit Auszahlung des geringeren Urlaubsentgelts.  Wer seine Urlaubsentgeltberechnung für fehlerhaft hält, sollte einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.

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