25. Oktober 2018

Was kommt Neues?

Neue Polizeilaufbahnverordnung

Die Novellierung der Polizeilaufbahnverordnung bleibt eine unendliche Geschichte. Nun konnte sich auf einen Entwurf geeinigt werden. Einige Fehler im System der Laufbahnverordnung werden beseitigt, neue Fehler werden eingebaut. Eine wirkliche Veränderung wird wohl nur mit der Novellierung des Laufbahngesetzes zu erreichen sein. Nachfolgend könnt ihr die Auffassung der DPolG Berlin zum geplanten Entwurf der Polizeilaufbahnverordnung (vom Oktober 2018) lesen:

§ 1 Geltungsbereich

Wir begrüßen die Überführung des Gewerbeaußendienstes gemäß §§ 1, 28 Pol-LVO in den Laufbahnzweig der Kriminalpolizei als Verbesserungsversuch der Bedingungen für alle Mitarbeitenden dieses deutschlandweit und historisch einzigartigen und nunmehr auslaufenden Laufbahnzweigs. Es bleibt abzuwarten inwieweit sich bessere Karrierechancen im Laufbahnzweig der Kriminalpolizei ergeben.

Ebenso sollte die HWR Berlin und die Polizeiakademie unverzüglich auf die veränderten Anforderungen an den Laufbahnzweig der Kriminalpolizei hingewiesen werden und folglich die Aufgabenfelder des ehemaligen Gewerbeaußendienstes in den Studienplan integriert werden. Diverse Spezialitäten des Gewerbekommissariats sollten zu dieser Gelegenheit auch per entsprechender Aufgabenzuweisung anderen Ordnungsbehörden zugewiesen werden. Bei ständiger Personalknappheit sollte die Polizei auch mal Aufgaben abgeben dürfen.

§ 4 Personalentwicklung

Die Abschaffung einer verbindlichen Regelung zur Personalentwicklung in dieser Rechtsverordnung wird kritisch gesehen. So wird in der Synopse von einer „raschen wissenschaftlichen und praktischen“ Veränderung gesprochen, weshalb eine Regelung im Verordnungstext unterbleiben sollte. Diese rasche Entwicklung findet seit den 90er Jahren statt und ist auch vor der Nennung in dieser Verordnung eher wenig beachtet worden.

Bloße Handlungsempfehlungen finden in der Realität zumeist keine Beachtung und werden in der Folge nur bei guten Willen und entsprechender Personalführungskompetenz der Vorgesetzten umgesetzt.

Lediglich eine Verordnung kann als verbindliche Willensbekundung der Senatsverwaltung zur systematischen Personalentwicklung betrachtet werden. Eine dynamische Änderung ist auch hier möglich und lediglich von der Arbeitsgeschwindigkeit der Senatsverwaltung abhängig.

Wir empfehlen weiterhin in dieser Verordnung auf konkrete Personalentwicklungsinstrumente hinzuweisen.

§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Probezeit (gehobener Dienst)

Die Anhebung der Altersgrenze bis zum vollendeten 36. Lebensjahr ist eine logische Folge aus der europäischen Rechtsprechung. Auch der Ermessens- bzw. Entscheidungsspielraum der Senatsverwaltung für Inneres bei den Einstellungskriterien für Vollzugsbeamte ist gerichtlich als zulässig erachtet worden.

Die Festlegung auf ein bestimmtes Alter sollten aber wenigstens in der Synopse dieser Verordnung ausreichend begründet werden. Andersfalls könnte diese Altersgrenze erneut in ihren Abwägungsgründen Tür und Tor für unzählige Rechtsstreitigkeiten öffnen.

§ 7 Vorbereitungsdienst

Die DPolG befürwortet das Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, welches in der Zusammenarbeit mit den praktischen Anteilen der Polizei Berlin wesentlich zur Ausbildungsqualität des gehobenen Dienstes beigetragen hat.

Die Öffnung des Vorbereitungsdienstes für Anrechnungsmodelle bis zu einem Kalenderjahr auf die Studienzeit betrachten wir als guten Versuch eine Öffnung für sicherheitsnahe Studiengänge zu erreichen. Wir deuten diese Initiative auch als Öffnung für Dienstkräfte der Bundeswehr. Die Studiengänge des Sicherheitsmanagement an der HWR Berlin sind in ihrer Quantität nicht besonders groß und es bleibt zu bezweifeln, dass hier große Zahlen an „Überläufern“ zu finden sind.

Der Absatz 5 wirkt wie eine Generalklausel zur allmächtigen und vor allem kurzfristigen Veränderung des Ausbildungsplans. Wir geben zu bedenken, dass eine gerichtsfeste Laufbahnverordnung unabdingbar ist.

§ 10 Voraussetzungen für den Aufstieg

Die Abschaffung der Höchstaltersgrenze ist ein längst überfälliger Schritt. Nunmehr wird nur noch das Auswahlverfahren die Befähigung für den Aufstieg feststellen und nicht eine wissenschaftlich unbelegte Altersgrenze.

Die Öffnung der Laufbahn bis nach A11 für alle Mitarbeitenden ohne Hochschulstudium (teilweise mit Lehrgängen, teilweise per „Handschlag“) ist durchaus strittig im Gesamtpersonalrat. Wir erkennen das Interesse an, dass mit dieser Veränderung eine neue monetäre Perspektive für die aus dem mittleren in den gehobenen Dienst übergeleiteten Dienstkräften geboten wird.

§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung – Aufstieg in gehobenen Dienst

Nachdem die Deutsche Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund mehrfach und vehement auf die ungerechten Regelungen der Probezeit für Aufstiegsbeamte hingewiesen hat freuen wir uns über das Einlenken der Senatsverwaltung für Inneres.

Eine sogenannte „Erprobung“ war zu keiner Zeit den Mitarbeitenden vermittelbar und hat in jedem Aufstiegsjahrgang für Verwirrung und Missmut in der Belegschaft geführt. Dieses Beispiel mangelnder Wertschätzung für zukünftiger Führungskräfte in der Polizei Berlin findet somit endlich ein Ende.

Wünschenswert wäre eine rückwirkende Regelung bis in das Jahr 2010, womit ca. 240 Mitarbeitenden aus den 8 Aufstiegsjahrgängen eine nachträgliche Besoldungsnachzahlung von knapp 1000,- Euro pro Person zu Gute kommen könnte.

§ 12 Wechsel des Laufbahnzweigs

Der § 12 wird zurzeit in Berlin nicht aktiv gelebt. Ein dienstliches Bedürfnis wird in der Regel nur im höheren Dienst gesehen.

Bei Wechselwunsch des Laufbahnzweigs im gehobenen Dienst finden zumeist Verwendungen am anderen Ort statt und keine laufbahnrechtlich logischen Wechsel des Laufbahnzweigs statt.

Zurzeit versehen hier und dort Schutz- und Kriminalbeamte, trotz eines ausdrücklichen Wunsches ihren Dienst im anderen Laufbahnzweig zu versehen, ihren Dienst unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Laufbahn.

§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung im höheren Dienst

Wir verweisen auf unsere Argumentation zu § 11.

§ 16 Grundsatz im mittleren Dienst

Die DPolG Berlin sieht die notwendigen gesellschaftspolitischen Gründe, dass in den mittleren Dienst eingestellt wird. Wenngleich sollten im gehobenen Dienst ernsthafte Bestrebungen stattfinden, den Großteil der Einstellungen auch tatsächlich dort durchzuführen. Die zum jetzigen Zeitpunkt stattfindenden Quotierungen der Laufbahnzweige schon in den Bewerbungsausschreibungen lassen klar erkennen, dass ohne Prüfung des Bewerberfeldes schon eine mangelnde Deckung des Nachwuchsbedarfs im gehobenen Dienst angenommen wird. Dies entspricht nach unserer Auffassung nicht dem § 16 (2) Pol-LVO.

Um die gesellschaftlichen Entwicklungen und Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden, stehen wir weiterhin einer Anpassung des Laufbahngesetzes unter Beteiligung der Berufsverbände positiv gegenüber. Der Stillstand muss eine Ende haben und das ohne ideologischen Veränderungswillen. Maßstab müssen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bleiben

§ 17 Gliederung im mittleren Dienst

Das Einstellungsalter von 16. Jahren ist ambivalent zu sehen. Extrem junge Anwärterinnen und Anwärter müssen teilweise durch die Polizeiakademie sozialisiert werden. In der aktuellen Aufbauorganisation, mit ihren knappen Personalressourcen, ist dieser Aufgabe nur schwer gerecht zu werden.

§ 23 Voraussetzungen - Lebensdienstältere

Lebensältere Dienstkräfte im mittleren Dienst treten regelmäßig als Leistungsträger in Erscheinung. Menschen mit Lebenserfahrung aus vorherigen Tätigkeiten außerhalb der Polizei Berlin waren schon immer eine Bereicherung für die Polizei Berlin. Die DPolG regt eine Erhöhung der Einstellungszahlen für Klassen von Lebensdienstälteren an.

§ 24 Zugang mit sonstiger Hochschulbildung

Der Zugang zur Polizei Berlin in sogenannten Fachlaufbahnen ist ein Ansatz zur Öffnung von Fachbereichen für geeignetes Personal aus der freien Wirtschaft. Die Besoldung im Einstiegsamt A10 ist als Besoldung für Informatiker als lächerlich bezeichnen. Ca. 2300 Euro netto spiegeln nicht die realistischen Gehaltsklassen im IT Bereich wieder. Für dieses Besoldungsniveau wird das Land Berlin wohl wieder das Nachsehen haben.

Als DPolG werden wir die Entwicklung beobachten und zu entsprechender Zeit Verbesserungsvorschläge beibringen.

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