22. April 2019

DPolG Berlin begrüßt Urteil des LAG Berlin Brandenburg

Parkraumüberwachung ist mehr Wert!

Eine fast unendliche Geschichte hat nach langem Kampf ein Ende gefunden. Denn die Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen der Parkraumüberwachung war lange strittig.

Doch nun wurde vom Gericht festgestellt:
Die Tätigkeiten in der Parkraumüberwachung umfassen zu 90% die Verfolgung von Verkehrsordnungsverstößen in Parkraumüberwachungsgebieten, sowie von Verstößen der Plakettenpflicht innerhalb der Umweltzonen. Für diese Tätigkeiten sind Fachkenntnisse von „nicht ganz erheblichen Ausmaß“ und somit „nicht nur oberflächlicher Art“ notwendig. Diese Daten werden mittels mobilem Erfassungsgerät erfasst und an die Bußgeldstelle weitergegeben, die restlichen 10% Arbeitszeit sind Innendiensttätigkeiten, so das LAG.
Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte bereits im Oktober 2018 entschieden, dass Beschäftigte hierfür über gründliche Fachkenntnisse verfügen müssen. Somit sind die Beschäftigten in den Ordnungsämtern, die mit der Kontrolle der Parkraumüberwachung beschäftigt sind, in der EG 5 TV-L einzugruppieren.
Das Urteil ist nun rechtskräftig und somit hat die Höhergruppierung, in die Entgeltgruppe 5 TV-L, für alle Beschäftigten sofort zu erfolgen.
Rechtsmittel sind in dieser Entscheidung nicht mehr möglich.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern dringend, das von uns vorbereitete Geltendmachungsschreiben an die jeweilige Dienststelle zu senden und somit die individuellen Ansprüche nach § 37 TV-L Ausschlussfrist geltend zu machen.

Info 13/2019 als pdf-Datei zum Ausdrucken

Anschreiben zur Eingruppierung zum Ausdrucken

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