05. August 2020

Tarifinformation für ZOS-Beschäftigte

Sachstandsmitteilung zur Eingruppierung beim ZOS

In einem Schreiben einer Anwaltskanzlei, welches aktuell kursiert, wird über zwei Eingruppierungsklagen aus dem Bereich ZOS berichtet. Wie uns viele Kolleginnen und Kollegen mitgeteilt haben, sind die darin enthaltenen Aussagen leicht verwirrend.

Worum geht es? 
Eingruppierung von Mitarbeitende im Referat ZOS in die EG 4, 5 oder 6 TV-L. 
Die Arbeitsgerichte hatten bereits mehrfach die Frage vorgelegt bekommen, inwieweit eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 5 TV-L bzw. EG 6 TV-L in Betracht kommt. 

Alle bisher ergangenen Urteile, einschließlich die des Bundesarbeitsgerichts, haben die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ in den auszuführenden Tätigkeiten des ZOS verneint.
 
Die bisher ergangenen Urteile, die eine Eingruppierung in die EG 6 bejahten, beruhen alle auf der Überleitung aus dem alten BAT/BAT-O in den TV-L und haben nichts mit der tatsächlichen Tätigkeit im Zentralen Objektschutz zu tun. 

Was ist denn nun? Bekommen alle die EG 5 oder nicht?
Um in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert zu werden, muss eine Tätigkeit, die „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, vorliegen. 

Es gibt Arbeitsgerichtsurteile, die die „gründlichen Fachkenntnisse“ in den Tätigkeiten des Zentralem Objektschutz bejahen. Es gibt aber auch solche, die dieses Eingruppierungsmerkmal verneinen. Somit gibt es keine abschließende, einheitliche und rechtsverbindliche Feststellung, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten im ZOS „gründliche Fachkenntnisse“ erfordern. 

Arbeitsgerichtsentscheidungen sind generell Einzelfallentscheidungen
Somit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die positiven Urteile auf alle gleichgelagerten Beschäftigungsverhältnisse umzusetzen. Die Behörde wird vermutlich noch weitere Urteile abwarten, um dann zu entscheiden, ob alle Beschäftigten des Zentralen Objektschutzes in der Entgeltgruppe 5 einzugruppieren sind.  
 

Info 18-2020 als pdf zum Ausdrucken (PDF)

 

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