20. Januar 2021

Amtsangemessene Alimentation

„Senat spielt auf Zeit“

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) festgestellt, dass die Besoldung der Richterinnen und Richter im Land Berlin in der Besoldungsgruppe „R“ in einigen Jahren in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war. Insofern sind die gesetzlichen Grundlagen der Besoldung in diesem Zeitraum mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) unvereinbar.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat nun im Rundschreiben IV Nr. 1/2021 verdeutlicht, wie der Senat von Berlin beabsichtigt, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und wie mit Anträgen und Widersprüchen zur amtsangemessenen Besoldung umzugehen ist.

Die DPolG Berlin sowie alle großen gewerkschaftlichen Dachverbände hatten gehofft, dass der Senat von Berlin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „R“ Besoldung als richtungsweisend auch für die „A“ Besoldung versteht und auch handelt.

Der Senat plant nur für die „R“ Besoldung ein sogenanntes „Reparaturgesetz“ vermutlich zum 01.07.2021. Darin wird festgelegt, wie hoch die Nachzahlungen für diejenigen Richterinnen und Richter erfolgen, welche sich mit statthaften Rechtsbehelfen (Widersprüchen) gegen ihre Besoldung gewährt haben. 

Die Kolleginnen und Kollegen der „A“ Besoldung werden solange nicht berücksichtigt, bis das Bundesverfassungsgericht auch über deren Anträge zur amtsangemessenen Besoldung entschieden hat.

Der Finanzsenator verweist in diesem Zusammenhang auf sein Rundschreiben IV Nr. 33/2018, wonach Widersprüche zur Besoldung ruhiggestellt werden und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Ein Musterwiderspruch für das Haushaltsjahr 2021 haben wir hier bereitsgestellt. 

-----------Es sind keine einzelnen erneuten Klagen erforderlich-----------

Lediglich die Alimentation beamteter Dienstkräfte mit drei und mehr Kindern wurde berücksichtigt und der Familienzuschlag in der „A“ Besoldung der Stufe 3 und höher zum 01.01.2021 deutlich erhöht. Hier plant der Senat für das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 eine Sonderregelung bezüglich etwaiger Nachzahlungen.

Info 02-2021 als pdf zum Ausdrucken
 

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