10. August 2017

Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Überstundenzuschläge im Schicht- und Wechselschichtdienst bei Teilzeitbeschäftigung

Bisher galt im Tarifbereich die Regelung, dass Überstunden erst dann zuschlagsfähig sind, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge zu entscheiden. Bereits am 23.03.2017 hat das BAG in seinem Urteil (6 AZR 161/16) festgelegt, dass Teilzeitbeschäftigte bereits dann Überstunden § 7 Abs7 TVöD/TV-L leisten, wenn sie die individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge zu entscheiden. Bereits am 23.03.2017 hat das BAG in seinem Urteil (6 AZR 161/16) festgelegt, dass Teilzeitbeschäftigte bereits dann Überstunden § 7 Abs7 TVöD/TV-L leisten, wenn sie die individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten.

Damit steht die Regelung des § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L  einer Einordnung als Überstunden und einem etwaigen Anspruch Überstundenvergütung nicht mehr im Wege, da diese insoweit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (Verbot der Diskriminierung) und europarechtliche Vorgaben verstößt.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch weiterführend festgestellt, dass Überstunden grundsätzlich dann geleistet werden, wenn diese über die im Schichtplan festgelegten Zeiten hinausgehen. Beschäftigte können nicht darauf verwiesen werden, dass diese Überstunden im Ausgleichszeitraum durch Freistellung verrechnet werden. Das gilt nicht nur für Teilzeitbeschäftigte, sondern natürlich für alle Beschäftigte, also auch Vollzeitkräfte.

Somit entstehen Zeitzuschläge für Überstunden gemäß § 8 Abs.1a TVöD/TV-L bereits ab der ersten Stunde, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Dieses Urteil ist für den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes TV-ÖD ergangen, gilt aber wegen der gleichlautenden Tarifregelungen auch für den in Berlin geltenden TV-L.

Alle Beschäftigten, insbesondere Teilzeitbeschäftigte, die ungeplant Überstunden über den Schichtplan hinaus geleistet haben, sollten nicht gezahlte Zeitzuschläge für Überstunden schriftlich geltend machen. Hier ist die Wahrungsfrist von 6 Monaten zu beachten (§ 37 TV-L Ausschlussfrist).

Musterantrag Überstundenzuschlag Teilzeit (pdf-Dokument)

Musterantrag Überstundenzuschlag Vollzeit (pdf-Dokument)

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