26. November 2019

Amtsangemessene Besoldung

Umgang mit Widersprüchen und Ruhendstellung

Die Antwort des Berliner Senats vom 08.07.2019 auf eine schriftliche Anfrage vom 20.06.2019 zur amtsangemessenen Alimentation führt aktuell wieder einmal zu großen Unsicherheiten im Kreise der Mitarbeitenden. DPolG und DBB sehen sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. An der Rechtslage hat sich seit Jahren nichts geändert!

Auch wenn in dem angegebenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts von einer „gerichtlichen Geltendmachung“ die Rede ist, darf auf die Äußerung des Dienstherrn im Rundschreiben Nr. 8/2015 vertraut werden. Hier gibt der Dienstherr zu erkennen, dass durch die Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde auch während des eventuellen Ruhens des Widerspruchsverfahrens die Verjährung der Ansprüche gehemmt ist. Wer also auf unseren Rat gehört und Widerspruch eingelegt hat, der ist davon NICHT betroffen. Auf den weiteren Seiten des Antwortschreibens des Berliner Senats wird ausdrücklich auf das Rundschreiben 33/2018 hingewiesen. Danach wurden alle Widersprüche „ruhend gestellt“ und auf die Einrede der Verjährung durch den Senat verzichtet. Dies ist eine seit Jahrzehnten erfolgreich und sinnvoll praktizierte Verfahrensweise. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil (BVerwG 2 C 16.07) darauf hingewiesen, dass Beamte ihre Ansprüche in jedem laufenden Haushaltsjahr geltend machen müssen.

Was bedeutet Geltendmachung? Beamte müssen im laufenden Haushaltsjahr ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation geltend machen; dies kann und sollte mittels „Widerspruch“ gegen die nicht amtsangemessene Alimentation formuliert werden. Dieser Widerspruch sollte mit einem Hinweis versehen werden, der Dienstherr möge auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Da alle Widersprüche im Rundschreiben 33/2018 ruhend gestellt wurden, muss keine Klage eingereicht werden. Weil auf die Verjährungseinrede verzichtet wurde, behalten die Widersprüche auch nach drei Jahren ihre Wirkung. Das Verwaltungsverfahren ruht und alle, die so vorgegangen sind, halten sich alle weiteren Optionen (auch die der Klage) offen. Damit liegt eine wirksame Geltendmachung im Sinne der Rechtsprechung vor. Sollte allerdings eine statusrechtliche Veränderung (Beförderung oder Degradierung) beim einzelnen Beamten eingetreten sein, ist ein erneuter Widerspruch erforderlich.

Wie geht es weiter? Dem Bundesverfassungsgericht liegen aktuell mehrere Fälle als sogenannte „Vorlagenbeschlüsse“ zur amtsangemessenen Besoldung vor. Das DBB Musterverfahren (AZ: 4B 34.12) wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt. Nach den uns vorliegenden Informationen könnte das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 2019, also in den nächsten Monaten, über das Berliner Musterverfahren entscheiden. Solange vom Bundesverfassungsgericht nichts konkret für Berliner Beamte entschieden wurde, sind alle möglichen Vorstellungen über den Ausgang des Verfahrens reine Spekulation.

Zu welchem Zeitpunkt muss Klage erhoben werden? Erst wenn das Bundesverfassungsgericht im Berliner Verfahren entschieden hat und die schriftliche Entscheidungsbegründung vorliegt, können und werden mögliche Konsequenzen für den Berliner Senat und für die Beamtenschaft gezogen. Die Prüfung der Entscheidungsgründe wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Hierzu wird der Senat einen Lösungsansatz vorlegen. Hiernach wird die DPolG entscheiden, inwieweit den Mitgliedern zu raten ist, ihre Ansprüche gegebenenfalls dann im Klagewege geltend zu machen.

Was muss ich also als Betroffene(r) machen? Wer seinen Widerspruch nach unserem Mustervordruck (siehe Mustervordruck hier) eingelegt hat und in den Verfahren, in denen der Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, braucht nichts weiter zu tun. Wir informieren regelmäßig auf unserer Homepage. Im Netz kursieren viele Angebote und Aufrufe zur Klagenotwendigkeit. Hier sollte kritisch geprüft werden, ob der Aufruf zur Klageeinreichung unter Umständen vorrangig mit den monetären Interessen einzelner Personen verknüpft ist.

Info 21/2019 zum Download (PDF) 

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