15. Mai 2020

Änderung nach Urteil in Aussicht

Urlaubsanspruch im Bereich Gefangenenwesen

Am 03.03.2020 fand vor dem Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg die erste Verhandlung über die derzeitige Urlaubsberechnung im Bereich Gefangenenwesen statt.

Die Richterin am Arbeitsgericht machte nun in der ersten Verhandlung klar, dass die Berechnung im Grunde rechtmäßig und richtig ist, aber hier von falschen Ausgangswerten ausgegangen wurde. Dir ZS Pers zieht vor der eigentlichen Urlaubsberechnung die jährlich zu erwirtschaftenden Dienstfrei (18) ab.

Dieses ist nach Aussage der Vorsitzenden Richterin jedoch falsch.

Die erwähnten Dienstfrei entstehen aus Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund des 12-Stundendienstes im Laufe des Kalenderjahres.

Daher stehen diese nicht, entgegen dem Erholungsurlaub, am Jahresbeginn fest und können daher auch nicht zu der Urlaubsberechnung herangezogen werden. So der Tenor der Richterin.

Werden nun die tatsächlich zu leistenden Arbeitstage, nach § 26 TV-L Abs.1 Satz 3, zur Berechnung herangezogen, so würde sich die Zahl der Urlaubstage im Referat Gefangenenwesen auf 32 erhöhen und die gesetzlich vorgeschriebenen 6 Wochen Urlaub würden dann auch rechnerisch zu meist erreicht.

Somit wäre dann die Gleichbehandlung von „Tagesdienstlern“ und „Schichtdienstleistenden“ wieder hergestellt.

Über die Umsetzung des Urteils innerhalb der Behörde werden wir euch weiter berichten.

Info 13-2020 als pdf zum Ausdrucken
 

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