06. Mai 2022

Erfolgreiche Klage der DPolG

Urlaubsanspruch im Gefangenenwesen bleibt komplett bestehen

Im Auftrag der DPolG Berlin, wurde ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin für eine Tarifbeschäftigte der Direktion ZeSo, Referat Gef, mit Erfolg geführt.

 

Ergebnis: Freischichten schmälern den Urlaubsanspruch nicht!

Die von der DPolG vertretene Klagende arbeitet im Wechselschichtdienst. Sie hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Ihr wird ein Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen gewährt.

Diese 28 Arbeitstage garantieren jedoch keinen Urlaub von 6 Wochen. Wie dieses bei Arbeitnehmenden, die in der 5 Tage Woche arbeiten, der Fall ist.

Die Klagende arbeitet durchschnittlich 5,25 Arbeitstage pro Woche. Damit eine Vergleichbarkeit der Urlaubsdauer hergestellt werden kann, muss dieser, gegenüber der 5 Tage Woche, umgerechnet werden (Vergleich § 26 TV-L).

Durch die Stundenarbeitsbelastung von 12,25 Stunden entsteht regelmäßig Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird durch sogenannte Freischichten ausgeglichen. Gleichzeitig will der Arbeitgeber, durch die gewährten Freischichten, die im Jahr zu arbeitenden Arbeitstage reduzieren. Mit der Folge, dass sich dadurch der Urlaubsanspruch reduziert.

Dem hat das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 04.05.2022, SA 1135/21) einen Riegel vorgeschoben. Es hat entschieden, dass die Freischichten zu keiner Schmälerung der Arbeitstage als Urlaubstage führen dürfen.

Werden nun die tatsächlich zu leistenden Arbeitstage, nach § 26 TV-L Abs.1 Satz 3, zur Berechnung herangezogen, so würde sich die Zahl der Urlaubstage im Referat Gefangenenwesen auf 32 erhöhen und die tarifvertraglich vorgeschriebenen 6 Wochen Urlaub würden dann auch rechnerisch zu meist erreicht. Weitere Informationen folgen, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts vorliegt.

Schon jetzt können wir davon ausgehen, dass dieses Urteil eine große Bedeutung für viele Mitglieder der DPolG haben kann. Nähere Informationen erfolgen nach Kenntnisnahme der Urteilsgründe.

Info Nr. 03/2022 als pdf zum Ausdrucken

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