09. Januar 2019

Tarifinfo

Urlaubsberechnung ohne Kalendertage

Als Weihnachtsbescherung 2018 gab es die Weisung durch die Polizeipräsidentin, dass zur Erreichung eines 42 Kalendertage umfassenden Urlaubs keine zusätzlichen Urlaubstage zu gewähren sind. Also eine Auszählung der Kalendertage nicht zulässig ist und dieses ab sofort gültig ist. Gekrönt wurde diese neue Art der Urlaubsberechnung im laufenden Kalenderjahr noch von Anrufen im Weihnachtsurlaub.

Es gibt diverse Gerichtsurteile vom Bundesarbeitsgericht (BAG)  zur Urlaubsberechnung. Wir sind nicht der Ansicht, dass die Behördenauslegung durchgängig korrekt ist.

Die gültige Rechtsprechung besagt: Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Werktage in der Woche verteilt ist, ist ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewähren; das gilt insbesondere für Arbeitnehmer in regelmäßiger Schichtarbeit (vgl. BAG 15. März 2011 – 9 AZR 799/09).

Wir empfehlen daher allen Arbeitnehmern ihre Ansprüche nach § 37 TVL geltend zu machen. Ein Musterschreiben findet ihr hier.

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