Vollverschleierung hinterm Steuer bleibt unzulässig
Urteil des Verwaltungsgerichts sorgt für Verkehrssicherheit
Die Deutsche Polizeigewerkschaft begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin), das das Tragen eines Niqabs am Steuer untersagt.
“Dabei geht es uns um zwei Gründe zur Verkehrssicherheit”, erklärt der DPolG-Landesvorsitzende Bodo Pfalzgraf, “sie stellen eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.” Eine Vollverschleierung wirkt wie eine Vermummung, sie
- behindert die Identifizierung Verschleierter bei Verkehrsverstößen und
- erschwert die nonverbale Kommunikation z.B. beim Gewähren von Vorfahrten
Die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit endet dort, wo der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird. “Das Urteil ist daher sachgerecht und stellt sicher, dass die Straßenverkehrsordnung für alle gleichermaßen gilt”, sagt DPolG-Landeschef Bodo Pfalzgraf.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet das Verhüllen des Gesichts beim Führen eines Fahrzeugs, um die Identifikation zu ermöglichen (§ 23 StVO). Für Motorradhelme gibt es spezielle Ausnahmen, da sie aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben sind, um die Fahrerin oder den Fahrer zu schützen.
Hintergrund des Urteils war die Klage einer Muslimin, der von der Berliner Senatsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot in der Straßenverkehrsordnung verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin betonte nun, dass das Verhüllungsverbot dazu dient, eine effektive Verfolgung von Verkehrsverstößen zu gewährleisten und präventiv die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen. Auch der Vorschlag der Klägerin, einen QR-Code auf dem Niqab zu tragen, wurde aus Sicherheitsgründen abgelehnt.
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