Unfall auf Toilette gilt nicht als Arbeitsunfall
„Wie der Gang auf die Toilette während der Arbeitszeit zum Gesundheitsrisiko werden kann“
Der Weg von und zur Toilette ist unfallversichert. Der Aufenthalt in der Toilette hingegen nicht. Ein Arbeitnehmer ist auf dem durch Seife verschmutzen Toilettenboden ausgerutscht und hat sich den Kopf angeschlagen. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigert. Die Begründung lautete: „Der Aufenthalt auf der Toilette ist grundsätzlich privater Natur“.
Das Sozialgericht Heilbronn hat diese Entscheidung im April dieses Jahres bestätigt. Die „Tätigkeit“ auf der Toilette hat nichts mit seiner eigentlichen arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu tun. Deshalb ist hier auch nicht die Unfallkasse in der Pflicht.
§ 8 Sozialgesetzbuch SGB VII:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).
Der Weg zur und von der Toilette im Betrieb ist hingegen sehr wohl versichert. Denn der/die Beschäftigte sei durch die Anwesenheit auf der Arbeitsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als in seinem häuslichen Bereich. Es handelt sich um eine unaufschiebbare Handlung und es liegt im Interesse des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit unmittelbar nach dem Toilettengang fortgesetzt wird. Die Notdurft selbst ist aber Eigeninteresse.
Das Ausrutschen auf dem durch Seife verunreinigten Boden hätte aber auch in einer anderen Toilette, öffentlich oder privat, geschehen können. Denn eine Verunreinigung des Bodens im Bereich der Waschbecken, durch Nässe oder auch Seife, ist nicht unüblich und daher auch nicht dem Arbeitgeber anzulasten.