15. März 2021

Endgültige Entscheidung des LAG

Zusatzurlaub im Wechselschichtdienst aus 2018

Wir erinnern uns:

Die Polizeibehörde hatte 2018 eine andere Berechnung des Zusatzurlaubs nach § 27 TV-L zugrunde gelegt. Die Behörde war der Auffassung, dass der Zusatzurlaub nach den tariflichen Vorschriften im Verhältnis 3,15 Dienstantritte zu der regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen zu reduzieren war. Danach wurden den Beschäftigten im Wechselschichtdienst nur vier Zusatzurlaubstage zugestanden. Anträge der Kolleginnen und Kollegen auf Gewährung von zwei weiteren ZU wurden unter Hinweis der o.a. Berechnung zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hatte bereits in erster Instanz den Klägern Recht gegeben. Die Behörde hatte Berufung eingelegt und die nächste Instanz angerufen.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG):
Das LAG Az: SA 578/20 stellte nun endgültig fest, dass es nach dem Willen des TV-L nur auf das Arbeiten im Wechselschichtdienst ankommt (§ 27 Abs. 2a TV-L) und eben nicht auf die Anzahl der geleisteten Dienstantritte. Somit stehen den Kolleginnen und Kollegen bis zu sechs Zusatzurlaubstage zu.

Was bedeutet das für die Kolleginnen und Kollegen jetzt:
Der Jahresurlaub 2018 ist bereits abgegolten. Jedoch ist den Kolleginnen und Kollegen, die unter Beachtung des § 37 TV-L (Ausschlussfrist) zwei weitere ZU eingefordert haben, dieser Anspruch zu gewähren.

Was muss ich als Betroffener nun machen:
Unter Hinweis auf das Urteil des LAG Az: SA 578/20 einen Antrag auf zwei Ersatzurlaubstage für entgangenen Urlaubsanspruch aus 2018 stellen. Wir haben für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen einen Antrag siehe hier vorbereitet.
 

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